Thermalbadbesuch nicht steuerbegünstigt
Ein schwerbehinderter Steuerzahler wollte in seiner Steuererklärung Besuche im Thermalbad als außergewöhnliche Belastung absetzen. Geht nicht, sagt das FG Nürnberg.
In seiner Steuererklärung hatte der Schwerbehinderte darauf hingewiesen, dass der regelmäßige Besuch des Thermalbades für ihn unbedingt notwendig sei und sein gesundheitlicher Zustand dadurch wesentlich positiv beeinflusst werde. Er habe die Besuche ausschließlich zur Stärkung der Rückenmuskulatur (Schwimmen), zur Bewegung wegen Diabetes (Senkung der negativen Cholesterinwerte) und der Schonung des Bewegungsapparates durch das Laufen im Wasser (Aquajogging) sowie den Übungen im Wasser genutzt.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für Eintrittsgelder und Fahrtkosten jedoch nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Es erklärte dazu: Soweit medizinische Gründe, Sport zu treiben, vorliegen, sei die Notwendigkeit durch ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Attest nachzuweisen. Ein Attest des behandelnden Arztes reiche hierfür nicht aus. Zudem müsse die Sportausübung unter ärztlicher Leitung und Aufsicht oder eines Krankengymnasten stattfinden.
Diese Auffassung wurde vom FG Nürnberg bestätigt.
Die Richter erinnerten daran, dass die Aufwendungen für Maßnahmen, die nicht ihrer Art nach eindeutig der Linderung oder Heilung einer Krankheit dienen oder für die Ausübung von Sport nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehören. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Sport betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Linderung oder Besserung beizutragen. Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH aber nur der Fall, wenn der Sport nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben wird
Im Streitfall sei die medizinische Notwendigkeit der Maßnahmen im Thermalbad, die sowohl von kranken als auch von gesunden Menschen ergriffen werden, nicht nachgewiesen worden, so die Richter: Es genüge nicht, wenn sich der behandelnde Arzt gelegentlich von den Auswirkungen der Sportausübung überzeuge und dem Patienten hin und wieder Ratschläge und Hinweise für ein von diesem selbstständig durchgeführtes Training erteile (FG Nürnberg vom 30.4.2014, 3 K 363/13 ).
Hintergrund: Darum geht es bei außergewöhnlichen Belastungen
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (sog. außergewöhnliche Belastung).
Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Ziel der Vorschrift ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.
Quelle: steuertipps.de
Steuererklärung 2017
Alle Informationen auf einen KlickFormulare runterladen
Kampf dem Formular-FrustBenötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise