Minijob: Unter 18 nur mit Zustimmung der Eltern
Minijobber können die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Ist der Minijobber minderjährig, müssen die Eltern den Befreiungsantrag mit unterschreiben.
Wenn ein Minijob neu aufgenommen wird, besteht seit 2013 grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Davon kann sich der Beschäftigte jedoch befreien lassen, indem er seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorlegt.
Die Minijob-Zentrale hat in ihrem Newsletter darauf hingewiesen, dass ein solcher Befreiungsantrag nur von geschäftsfähigen Personen rechtswirksam gestellt werden kann. Das Problem: Zivilrechtlich wird man erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres geschäftsfähig. Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch einen Minderjährigen ist also wegen der beschränkten Rechtsfähigkeit unwirksam, wenn der gesetzliche Vertreter ihn nicht unterschrieben hat. Möchte sich ein noch nicht volljähriger Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, benötigt er demnach zwingend die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Das Formular für den Befreiungsantrag ist angepasst worden und enthält jetzt den Hinweis auf die erforderliche Unterschrift der Eltern bei Minderjährigen.
Laut Aussage der Minijob-Zentrale sind mehr als 10 % aller Minijobber bei Aufnahme ihrer Beschäftigung noch nicht volljährig. Gerade dieser Personenkreis aber legt meist keinen Wert darauf, Abgaben für die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Als Arbeitgeber sollten Sie überprüfen, ob Sie minderjährige Schüler beschäftigen. Falls der Befreiungsantrag nicht vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben wurde, sollten Sie vorsichtshalber seine Unterschrift nachträglich einholen. Sonst könnten Sie Schwierigkeiten bekommen, denn bei nicht wirksamem Befreiungsantrag muss der Beitrag zur Rentenversicherung nachgezahlt werden, falls eine amtliche Stelle auf diese Lücke stößt.
Quelle: steuertipps.de
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