Ferrari-Fax nicht ausgedruckt bedeutet "keine Bekanntgabe"
Mit Ferrari-Fax-Verfahren übermittelte Einspruchsentscheidung: Nicht erfolgter Ausdruck durch Empfangsgerät verhindert eine wirksame Bekanntgabe.
Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt. Dies gilt laut BFH auch für die Übersendung im so genannten Ferrari-Fax-Verfahren.
Was ist das Ferrari-Fax-Verfahren?
Beim sogenannten Ferrari-Fax handelt es sich um ein Computer-Fax: Der Bearbeiter schickt eine E-Mail ohne Signatur, an der eine Datei angehängt ist, in der sich der Text des zu faxenden Schreibens befindet. Die Mail geht über das Intranet der Finanzverwaltung an deren Rechenzentrum. Dort wird die Textdatei in ein Fax umgewandelt und über das Telefonnetz an die angegebene Nummer sendet. Liegt das Zeichnungsrecht beim Sachgebietsleiter, muss dieser den Steuerfall an seinem Computer freigeben, bevor die E-Mail verschickt werden kann.
Elektronisch übersandte Bescheide und die Abgabenordnung
Die auf diesem Weg übersandten Bescheide seien keine elektronischen Dokumente im Sinne des § 87a AO und bedürften deshalb zu ihrer Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur, erklärte der BFH. Allerdings: Per Telefax übersandte Bescheide sind erst mit ihrem Ausdruck durch das – auf automatischen Ausdruck eingestellte – Empfangsgerät wirksam «schriftlich erlassen», so das Urteil. Habe das Empfangsgerät nach dem unwiderleglichen Vortrag des Adressaten den Bescheid nicht ausgedruckt, gingen die sich daraus ergebenden Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe zulasten der Finanzbehörde.
Worum ging es genau?
Im zugrunde liegenden Fall ging es um nach einer Außenprüfung bei einem Steuerberater geänderte Steuerbescheide, gegen die der Steuerberater Einspruch einlegte. Das Finanzamt wies die Einsprüche mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung (für alle Einsprüche) zurück. Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erfolgte im Wege des so genannten Ferrari-Fax-Verfahrens.
Diesem Verfahren entsprechend veranlasste das Finanzamt die Übersendung der Einspruchsentscheidung über das Rechenzentrum an den Kläger. Zugleich druckte es den Text der Einspruchsentscheidung aus und nahm den Ausdruck mit dem Sendebericht zu den Steuerakten. Nachdem das Finanzamt den Kläger wegen Nichtzahlung der geändert festgesetzten Steuern gemahnt hatte, machte dieser unter Vorlage seines Posteingangsbuchs geltend, das Telefax mit der Einspruchsentscheidung sei im Telefax-Gerät seines Büros nicht eingegangen. Das damals genutzte Telefax-Gerät sei als Zentraldrucker, Scanner, Kopierer sowie für Erhalt und Versand von Telefaxen benutzt worden und habe eingehende Telefaxe automatisch ausgedruckt.
In der Folge war streitig, ob der Kläger rechtzeitig Klage erhoben hat. Dies hat der BFH bejaht. Denn die Klagefrist laufe nicht an, wenn die anzufechtende Entscheidung nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Hier fehle es an der wirksamen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Der BFH betont in diesem Zusammenhang, dass das Finanzamt im Zweifel die Beweislast für den Zugang von Bescheiden trage (BFH-Urteil vom 18.3.2014, VIII R 9/10 ).
Quelle: steuertipps.de
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