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Kein Splittingtarif für nicht eingetragene Lebenspartner

Die Partner einer Lebensgemeinschaft können für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz noch nicht in Kraft war, keine Zusammenveranlagung wählen. Das entschied der BFH.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Steuerpflichtigen, der schon seit 1997 mit seinem Partner in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebte. Der Partner ist brasilianischen Einwanderer und bezog mangels Arbeitsgenehmigung kein Einkommen. 1999 schlossen die Lebenspartner einen notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrag, aufgrund dessen der Steuerpflichtige seinem Partner Unterhalt zu leisten hatte.

Er beantragte beim Finanzamt und später beim Finanzgericht vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das anschließende Revisionsverfahren beim BFH war bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, durch den die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und von eingetragenen Lebenspartnern für verfassungswidrig erklärt wurde, ausgesetzt. Der Steuerpflichtige hielt auch nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses an seiner Revision fest, obwohl im Jahr 2000, für das er die Zusammenveranlagung begehrte, die Möglichkeit zur Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG noch gar nicht bestanden hatte.

Doch auch der BFH erklärte: Für das Jahr 2000 konnten nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen.

Auch aus § 2 Abs. 8 EStG, der rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regelt, ergibt sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Zwar spricht das Gesetz lediglich von Lebenspartnern und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Einfügung dieser Regelung eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war. Für das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des LPartG zum 1.8.2001 und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei.

Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht somit auch nach Ansicht des BVerfG kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb kann z.B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind (BFH-Urteil vom 26.6.2014, III 14/05 ).

Hilfsweise hatte hier der Steuerpflichtige beantragt, Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 40.000 DM anzuerkennen. Auch dieser Antrag hatte keinen Erfolg – anerkannt wurde nur der damals geltend Höchstbetrag von 13.500 DM. Für eine darüber hinausgehende Berücksichtigung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, erklärte der BFH. Sie sei auch nicht verfassungsrechtlich geboten.

Quelle: steuertipps.de

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