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Kraftsportler: erhöhter Kalorienbedarf wirkt sich steuerlich nicht aus

Ein Kraftsportler, der viel Geld für Nahrungsmittel ausgibt, kann diese Kosten nicht in der Steuererklärung als Verpflegungsmehraufwendungen angeben. Das hat der BFH entschieden.

Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der neben seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit für einen Sportverein Mitglied der ersten Bundesligamannschaft als Gewichtheber antrat. Bedingt durch seinen Sport und den damit verbundenen hohen Kalorienverbrauch hatte er hohe Ausgaben für Nahrungsmittel. Diese etwa 500 € pro Monat wollte er als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt wissen. Infrage standen beide Möglichkeiten, weil das Finanzamt seine Siegprämien als gewerbliche Einkünfte betrachtete, der Sportler sich aber selbst als Amateur sah, der seinen Sport nicht um des Geldes willen ausübte.

Aber egal, ob Betriebsausgaben oder Werbungskosten: Der BFH erteilte dem Gewichtheber eine Absage und entschied, dass der durch die sportliche Betätigung bedingte Nahrungsmittelmehrbedarf einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigungsfähig ist. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen seien grundsätzlich nicht abzugsfähig, erklärten die Richter.

Gemischte Veranlassung von Verpflegungsaufwendungen

Der Grund dafür: Verpflegungsaufwendungen sind auch dann, wenn sie eine betriebliche oder berufliche Komponente enthielten, ausnahmslos gemischt veranlasst, da jede Nahrungsaufnahme für sich genommen jedenfalls zu einem gewissen Teil auch den privaten Grundbedarf des Menschen deckt. Es bereitet damit prinzipiell erhebliche Schwierigkeiten, diese Aufwendungen eindeutig der privaten oder der betrieblichen beziehungsweise beruflichen Sphäre zuzuordnen.

Und selbst wenn Ausgaben für Nahrungsmittel für sich genommen ganz überwiegend der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind, bleiben im Gegenzug private Aufwendungen erspart. Dies, so die Richter, rechtfertige eine Typisierung in vergleichsweise weitem Umfang (BFH-Urteil vom 9.4.2014, X R 40/11 ).

Quelle: steuertipps.de

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