Büro baufällig? Arbeitszimmer absetzbar!
Wenn der vom Arbeitgeber zugewiesene Arbeitsplatz aufgrund von Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar ist, dürfen bis zu 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Werbungskosten angegeben werden, entschied der BFH.
Normalerweise gilt: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen in der Steuererklärung nur dann geltend gemacht werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein anderer Arbeitsplatz ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.
Wann steht ein Arbeitsplatz zur Verfügung?
Mit dieser Frage beschäftigte sich der BFH im Fall eines Pfarrers, dem die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden war. Er hatte in seiner Steuererklärung die Kosten für ein zur Wohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Werbungskosten geltend gemacht. Vor Gericht erklärte er, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als sog. Amtszimmer überlassene Raum sei wegen Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume würden anderweitig genutzt und ständen ihm nicht zur Verfügung.
Das Finanzgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Pfarrer hätte eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro einrichten können. Der BFH hat diese Entscheidung aufgehoben und folgende Faustregeln aufgestellt:
Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Arbeitnehmer erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber ihm den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat.
Der Arbeitnehmer hat bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines anderen Arbeitsplatzes das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten.
Ein Raum ist nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht.
(BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 11/12 )
Quelle: steuertipps.de
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