Apotheke: Notdienstpauschale unterliegt nicht der Umsatzsteuer
Das Bayerische Landesamt für Steuern erklärt, wie die Notdienstpauschale und der Festzuschlags bei der Berechnung des Apothekenabgabepreises umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
Der pauschale Zuschuss, den die Apotheken für ihre vollständig ausgeführten Notdienste nach § 20 ApoG aus dem Fonds erhalten, unterliegt als echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer.
Die Erhöhung des Festzuschlags bei der Berechnung des Apothekenabgabepreises um 16 Cent (netto) zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes hingegen unterliegt als Entgelt für die Lieferung der Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, der Umsatzsteuer.
Hintergrund:
Mit Wirkung zum 1.8.2013 ist das Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz – ANSG) in Kraft getreten. Durch entsprechende Änderungen des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG), des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) und der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) wurde eine Notdienstpauschale für Apotheken eingeführt.
Demnach erhalten Apotheken für jeden vollständig ausgeführten Notdienst, d.h. Dienstbereitschaft von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages, nach § 20 ApoG einen pauschalen Zuschuss aus einem Fonds. Dieser Fonds wurde vom Deutschen Apothekerverband e.V. errichtet und wird auch von diesem verwaltet. Die Rechts- und Fachaufsicht führt das Bundesministerium für Gesundheit. Zur Finanzierung dieser Pauschale wurde zur Berechnung des Apothekenabgabepreises bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, der Festzuschlag um 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes (zzgl. Umsatzsteuer) erhöht. Dieser Anteil des Festzuschlags ist von den Apotheken an den oben beschriebenen Fonds abzuführen (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 5.2.2014, Az. S 7200.1.1–20/5 St33).
Quelle: steuertipps.de
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