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Behindertengerechten Umbau einer Motoryacht absetzen?

Kann ein behinderter Mensch, der sich seine Motoryacht umbauen lässt, um sie weiterhin nutzen zu können, die Kosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben?

Nein, sagt das FG Niedersachsen, denn mangels tatsächlicher Zwangsläufigkeit liegen keine außergewöhnlichen Belastungen vor. Beim Vorhalten des Bootes handle es sich um ein Hobby und damit um Freizeitgestaltung. Diese wiederum gehört zum privaten und damit steuerrechtlich irrelevanten Bereich. Der betroffene Steuerzahler könne sich ein neues Hobby suchen.

Das klingt zunächst nicht besonders nett. Wenn man aber bedenkt, dass er ansonsten sein Hobby auf Kosten aller Steuerzahler weiterführen würde, kommt man schnell zu dem Schluss, dass die Richter mit ihrer Entscheidung doch Recht haben könnten. Allerdings hat der Steuerzahler bereits Revision eingelegt, sodass wir auf die Entscheidung des BFH warten müssen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 2.12.2013, 2 K 176/13 ; Az. der Revision VI R 30/14).

Keine Vergleichbarkeit mit dem Umbau von Haus oder Wohnung

Der behindertengerechte Umbau einer Yacht ist auch nicht annähernd vergleichbar mit der Situation eines behinderten Menschen, der Haus oder Wohnung behindertengerecht bauen oder umbauen lässt: In diesem Fall entstehen die Kosten zwangsläufig und können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen die Steuer mindern.

Die Gestaltung des Wohnumfeldes, erklärten die Richter, gehöre zum existenziell notwendigen und über Artikel 13 des Grundgesetzes besonders geschützten Lebensbereich. Der behindertengerechte Umbau einer Yacht, welche noch dazu – auch wenn gebraucht erworben – ein Luxusgut sei, sei dagegen nicht unausweichlich.

Der klagende Steuerzahler ist querschnittsgelähmt und deshalb auf einen Rollstuhl angewiesen. Er besitzt eine Yacht, die schon vom Vorbesitzer behindertengerecht umgebaut worden war. Weil seine Kräfte nachließen, konnte der Kläger einige Zeit nach dem Erwerb auch unter Zuhilfenahme einer weiteren Person nicht mehr die ursprüngliche Koje sowie den Dusch- und Toilettenbereich nutzen. Diese ließ er daraufhin umbauen. Die Kosten hierfür wollte er als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wissen.

Quelle: steuertipps.de

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