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Heileurythmie als außergewöhnliche Belastung absetzen?

Unter welchen Voraussetzungen Kosten für eine heileurythmische Behandlung in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein können, erklärt der BFH in einem aktuell veröffentlichten Urteil.

Was ist Heileurythmie?

Die Heileurythmie ist eine Bewegungstherapie und gehört zu den Therapiemethoden der Anthroposophischen Medizin. Die Grundelemente der Heileurythmie sind die in Bewegung umgewandelten Laute unserer Sprache, die je nach Indikation und therapeutischer Zielsetzung spezifisch angewandt werden. Im Rahmen der Anthroposophischen Medizin findet Heileurythmie Anwendung bei allen akuten, chronischen oder degenerativen Erkrankungen des Nervensystems, des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechselsystems und des Bewegungsapparates. (Quelle)

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Um in der Steuererklärung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen anerkannt zu werden, müssen Krankheitskosten u.a. zwangsläufig entstehen. Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es meist, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt.

Auch bei der Anerkennung von Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung reicht dies aus. Dies – so die Richter – folge schon aus dem Umstand, dass Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausgeschlossen seien.

Ein vor Beginn der heileurythmischen Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist also nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 27/13 ).

Quelle: steuertipps.de

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