Kein Vorsteuerabzug bei ungenauer Beschreibung
Bei Umsatzsteuerprüfungen werden Eingangsrechnungen genau unter die Lupe genommen. Ist die Leistungsbeschreibung zu schwammig, kann der Vorsteuerabzug gestrichen werden. Zusätzlich fallen noch Nachzahlungszinsen an.
Leider gelingt es nicht immer, vom Lieferanten eine korrigierte Rechnung mit präziser Leistungsbeschreibung zu erhalten und damit wenigstens den Vorsteuerabzug in einem späteren Jahr sicherzustellen. Typische Fälle für eine zu vage Beschreibung: Bauarbeiten, Beratungsleistungen, IT-Dienstleistungen.
So wurde wegen unzureichender Leistungsbeschreibung der Vorsteuerabzug in Höhe von 368.130,15 € aus einer Rechnung abgelehnt, in der es hieß: … gemäß unserer Vereinbarung berechnen wir Ihnen für das Objekt … die Neubau- und Modernisierungskosten zu einem Gesamtpreis von …. Die Richter bemängelten, dass die Vereinbarung nicht eindeutig bezeichnet wurde, auf die in der Rechnung Bezug genommen wurde (FG Sachsen-Anhalt vom 13.12.2013, 5 K 914/08 ).
Die Rechnungsangaben müssen also dem Finanzamt eine leicht nachprüfbare Identifizierung der ausgeführten Leistungen ermöglichen. Der Prüfer darf allerdings nicht fordern, dass die entsprechende Vereinbarung mit den Rechnungsdetails der Rechnung beigefügt sein muss, wenn es in der Rechnung beispielsweise heißt laut schriftlicher Vereinbarung vom 20.1.2013. Der BFH hat nämlich eindeutig klargestellt, dass der Hinweis in der Rechnung auf eine Vereinbarung genügt, sofern die Vereinbarung schriftlich vorliegt und eindeutig bezeichnet wird. Der Vertrag oder die Rahmenvereinbarung muss daher ein Datum aufweisen und in den Geschäftsunterlagen leicht auffindbar sein (BFH-Urteil vom 16.1.2014, V R 28/13 ).
Quelle: steuertipps.de
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