Kind mit Wohnsitz außerhalb der EU
Für ein Kind, das seinen Wohnsitz weder in Deutschland hat noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, gibt es kein Kindergeld.
In einem vom BFH entschiedenen Fall ging es um den Vater eines Kindes, der sich von Mai 2009 bis März 2011 überwiegend in einem sogenannten Drittland aufhielt, also in einem Land, das nicht zu EU oder zum EWR gehört. Er war dort für eine non-governmental organization (NGO) unentgeltlich als Berater tätig. Während dieser Zeit hielt er sich nur für drei zusammenhängende Monate in seiner Wohnung in Deutschland auf.
Als er Vater wurde, meldete er das Kind ab dessen Geburt in seiner Wohnung in Deutschland an. Tatsächlich bezog das Kind diese Wohnung aber erstmals ab dem 3.3.2011, nachdem der Vater seine Tätigkeit bei der NGO beendet hatte. Zuvor hatte das Kind zusammen mit seiner Mutter ohne Unterbrechung in dem Drittland gelebt, in dem der Vater zuvor gearbeitet hatte.
Im August 2010 hatte der Vater einen Antrag auf Kindergeld gestellt. Die Familienkasse hatte den Antrag abgelehnt, da das Kind keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe – es bestehe daher kein Anspruch auf Kindergeld.
Der BFH bestätigte die Auffassung der Familienkasse: Das Kind, so ihr Urteil, sei nicht zu berücksichtigen, weil es im Streitzeitraum weder einen Wohnsitz im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hatte (BFH-Urteil vom 27.2.2014, V R 15/13 ).
Wo hat ein Kind seinen Wohnsitz?
Gemäß § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Ein Wohnsitz wird durch tatsächliches Handeln begründet. Nicht entscheidend ist daher die Anmeldung eines Wohnsitzes des Kindes beim inländischen. Danach hatte im entschiedenen Fall das Kind keinen inländischen Wohnsitz begründet, weil es im Streitzeitraum ausschließlich im Drittland gewohnt hat und erst nach über einem Jahr nach seiner Geburt die Wohnung des Vaters bezog.
Der (zweite) Wohnsitz des Vaters im Inland ist dem Kind nicht zuzurechnen, denn es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach ein Kind – bis es sich persönlich und wirtschaftlich vom Elternhaus gelöst hat – bei mehrfachem Wohnsitz eines Elternteils diesen automatisch mitbegründet.
Quelle: steuertipps.de
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