Fahrlehrer müssen alle Unterlagen auch für das Finanzamt aufheben
Ein Fahrlehrer muss Aufzeichnungen, zu denen er nach dem Fahrlehrergesetz verpflichtet ist, auch für das Finanzamt aufbewahren. Tut er dies nicht, darf das Finanzamt eine Gewinnzuschätzung vornehmen, entschied das FG Rheinland-Pfalz.
Der Betreiber einer Fahrschule bekam Besuch von Betriebsprüfern, die im Rahmen der Prüfung u.a. die beim TÜV Rheinland gespeicherten Daten zu der Fahrschule auswerteten, also beispielsweise Daten zu den angemeldeten Führerscheinprüfungen. Was die Prüfer dort lasen, veranlasste das Finanzamt dazu, den Erstveranlagungsbescheid des Fahrschulinhabers zur Einkommensteuer zu ändern und den Gewinn um 4.500 € zu erhöhen. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf den Bericht der Betriebsprüferin und die dort beanstandeten Buchführungsmängel.
Der Fahrlehrer wehrte sich dagegen, verlor jetzt aber auch vor dem Finanzgericht. Die Richter erklärten ihm, dass seine Buchführung nicht ordnungsgemäß gewesen sei, weil er die nach § 18 Fahrlehrergesetz (FahrlG) zu führenden Aufzeichnungen nicht aufbewahrt habe. Diese branchenspezifische Aufzeichnungspflicht sei zugleich auch eine steuerrechtliche Pflicht. Die sechsjährige Aufbewahrungspflicht beziehe sich daher auch auf diese Unterlagen, denn sie umfasse grundsätzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung seien. Der Fahrschulleiter habe aber weder die Ausbildungs- noch die Tagesnachweise vorlegen können, diese vielmehr nach eigenem Bekunden entsorgt. Auf der Grundlage der vorhandenen Rechnungen lasse sich daher nicht im Einzelnen nachvollziehen und abgleichen, ob tatsächlich alle Fahrstunden in Rechnung gestellt bzw. in die Gewinnermittlung eingegangen seien (FG Rheinland-Pfalz vom 1.4.2014, 5 K 1227/13 ).
Quelle: steuertipps.de
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