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Von Vermietung zur Liebhaberei: Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen

Wenn ein Vermieter seiner Vermietungsabsicht – und damit die Einkünfteerzielungsabsicht – aufgibt, darf er nachträglich anfallende Schuldzinsen nicht als Werbungskosten geltend machen. Das entschied der BFH, verwies den Streit aber zurück an die Finanzrichter.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger 1999 ein Grundstück gekauft, das u.a. mit einer Gaststätte und mit sieben Ferienwohnungen bebaut war. Er erzielt in den folgenden Jahren vor allem Verluste und versuchte ab Mai 2003 das Gesamtobjekt zu verkaufen, da es sich für ihn finanziell nicht rentierte.

Die Vermietungsabsicht behielt er zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben noch bei, was ihm das Finanzamt aber nicht glaubte. Das Finanzgericht folgte zwar grundsätzlich der Auffassung des Finanzamts, erkannte aber die in den Jahren 2003 bis 2006 gezahlten nachträglichen Schuldzinsen noch als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an.

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts jedoch auf. Er verwies die Sache zurück an die Finanzrichter und gab diesen auf, der Frage nachzugehen, ob der Kläger hinsichtlich der Immobilienobjekte mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat. Denn nach der Ansicht der BFH-Richter werde die vom FG vorgenommene Gesamtwürdigung, wonach der Kläger im März 2003 seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Gesamtobjekts aufgegeben habe, von den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht getragen.

Die Richter hoben hervor: Ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von sog. nachträglichen Schuldzinsen mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei nicht anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist (BFH-Urteil vom 21.1.2014, IX R 37/12 ).

Quelle: steuertipps.de

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