EuGH: Vereinbarte Preise sind immer Bruttopreise
Wird bei einem Kaufvertrag keine Vereinbarung über die Umsatzsteuer getroffen, so gilt im Zweifel der vereinbarte Preis als Bruttopreis, der die Umsatzsteuer enthält. Weigert sich der Käufer, die Umsatzsteuer zusätzlich zu zahlen, so muss der Verkäufer sie aus dem gezahlten Betrag herausrechnen.
Manchmal wird ein Kaufvertrag geschlossen, ohne dabei über die Umsatzsteuer eine Verabredung zu treffen – meist, weil von einer umsatzsteuerfreien Leistung ausgegangen wird. Wird dann später festgestellt, dass die erbrachte Leistung doch der Umsatzsteuer unterliegt, kommt es nicht selten zum Streit darüber, wer denn jetzt die Umsatzsteuer zahlen muss: Erhöht sie den Kaufpreis für den Käufer oder mindert sie den Umsatz des Verkäufers?
Der Europäische Gerichtshof hat auf diese Frage eine klare Antwort gegeben, die auch der herrschenden Meinung in Deutschland entspricht (EuGH, Urteil vom 7.11.2013, C – 249/12 ). Der vereinbarte Preis gilt im Zweifel als Bruttopreis, der die Umsatzsteuer enthält. Der Verkäufer darf daher nicht dem Käufer die Umsatzsteuer nachträglich in Rechnung stellen. Vielmehr muss er aus dem gezahlten Kaufpreis die Umsatzsteuer herausrechnen und an das Finanzamt abführen (je nach Steuersatz 19/119 bzw. 7/107).
Quelle: steuertipps.de
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