Unabhängige Informationen zur Steuererklärung + Steuer-Software
Sie sind hier:

Künstlersozialabgabe: Abgabepflicht soll stärker kontrolliert werden

Viele Selbstständige wissen gar nicht, dass sie auf bestimmte Aufträge die Künstlersozialabgabe abführen müssen. Jetzt ist ein guter Zeitpunkt, um zu überlegen, ob Sie eigentlich auch abgabepflichtig wären.

Ob tatsächlich alle abgabepflichtigen Unternehmen auch ihren Teil zur Künstlersozialversicherung beitragen, prüft die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV). Das tut sie aber nach Auffassung des Arbeitsministeriums so nachlässig, dass die Prüfungen zwischenzeitlich kaum noch Einnahmen brachten. Darum gibt es jetzt einen Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes.

Wer ist abgabepflichtig?

Der Begriff Künstler ist sehr weit gefasst. Die Zwangsabgabe wird z.B. fällig, wenn Sie selbstständige Grafiker, Texter oder Webdesigner beauftragen.

Das müssen Sie wissen:

Wenn Sie einen Auftrag an einen selbstständigen Künstler oder Publizisten vergeben, müssen Sie die sogenannte Künstlersozialabgabe abführen. Damit bezahlen Sie eine Art „Arbeitgeberanteil“ zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung dieser Selbstständigen.

Nicht nur Einzelunternehmer sind selbstständig. Wenn Sie eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft), eine OHG oder eine Partnerschaftsgesellschaft beauftragen, müssen Sie ebenfalls die Künstlersozialabgabe zahlen.

Nicht abgabepflichtig sind Aufträge, die Sie an eine GmbH, GmbH & Co. KG oder eine Limited vergeben.

Der Beitragssatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jedes Jahr neu festgelegt. Ab 2014 beträgt die Künstlersozialabgabe 5,2 %.

Checkliste für Verwerter: Handelt es sich um einen abgabepflichtigen Auftrag?

Ist der Auftragnehmer selbstständiger Künstler oder Publizist?

Wird eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht?

Handelt es sich um eine Nutzung im Rahmen des § 24 KSVG?

§ 24 KSVG

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6. Galerien, Kunsthandel,
7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8. Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

(2) Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.

(3) (weggefallen)

Hintergrund: Aufgaben der Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist keine eigene Versicherung oder Krankenkasse. Vielmehr übernimmt sie in Gestalt der Künstlersozialkasse (KSK) die Koordination und Organisation der Beitragszahlung und die Anmeldung ihrer Mitglieder bei der Rentenversicherung, den (gesetzlichen) Kranken- und Pflegeversicherungen. Die Versicherung erfolgt also nicht in der KSV, sondern durch die KSK bei den jeweiligen Versicherungsträgern.

Seit dem 1.7.2001 ist die KSK der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung angegliedert. Die Künstler, Publizisten und auch die abgabepflichtigen Unternehmen leisten ihre Beiträge an die KSK. Diese führt die entsprechenden Beträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund als Rentenversicherungsträger und die von den Künstlern und Publizisten frei wählbare Krankenversicherung ab. Die Leistungen werden dann umgekehrt von der BfA bzw. der gewählten Krankenkasse erbracht – nicht von der KSK!

Außerdem stellt die KSK fest, wer überhaupt zum Kreis der versicherungspflichtigen Künstler/Publizisten gehört.

Sie erreichen die KSK über folgende Adresse:

Künstlersozialkasse
bei der Unfallkasse des Bundes
Gökerstraße 14
26384 WilhelmshavenTel.: 0 44 21/97 34 05 15 00

E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de
Internet: www.kuenstlersozialkasse.de

Quelle: steuertipps.de

Steuer-News per Email

Immer auf dem Laufenden bleiben
Wir geben Ihre Daten nicht weiter! Fragen?

Formulare runterladen

Kampf dem Formular-Frust

Benötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise