Unabhängige Informationen zur Steuererklärung + Steuer-Software
Sie sind hier:

Scheidungskosten: Ausländischer Anwalt steuerlich absetzbar?

Die Kosten eines in einem Scheidungsverfahren beauftragten britischen Rechtsanwalts und die damit in Zusammenhang stehenden Reisen sind in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Das gilt jedenfalls, soweit sich der Steuerpflichtige dem Verfahren ohne jeden eigenen Gestaltungsspielraum zu stellen hat und die Höhe nach landestypischen Gesichtspunkten angemessen sind.

Mit dieser Entscheidung stellt sich das FG Schleswig-Holstein gegen einen Nichtanwendungserlass, wonach die Finanzverwaltung bei Ehescheidungen keinen vollständigen Abzug akzeptiert.

Im entschiedenen Fall ging es um die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen für Anwaltskosten und Reisen nach Großbritannien. Die Rechtsanwaltskosten waren der Höhe nicht unangemessen. Dies, so die Richter, folge bereits aus der Konstellation, dass es in Großbritannien kein vergleichbares System von Rechtsanwaltsgebühren wie in Deutschland gebe, sondern grundsätzlich Stundensätze vereinbart würden und der hier vereinbarte Stundensatz für einen tätigen Anwalt in London als angemessen anzusehen sei. Es sei auch nachvollziehbar, dass hier ein in England tätiger, im internationalen Familienrecht bewanderter, englisch und deutsch sprechender Anwalt beauftragt worden sei.

Die Reisekosten waren ebenfalls erforderlich: Der Steuerzahler war verpflichtet, persönlich zum Prozess zu erscheinen, die Reisekosten entstanden daher zwangsläufig. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles waren sie auch der Höhe nach angemessen (Schleswig-Holsteinisches FG vom 17.4.2013, 5 K 156/12 ).

Im Hinblick auf mehrere Urteile der Finanzgerichte wurde die Revision zum BFH zugelassen. Der kann nun seine neuere Rechtsprechung noch einmal bekräftigen.

Hintergrund

Im Mai 2011 hatte der BFH entschieden, dass Kosten für einen Zivilprozess zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören (Az. VI R 42/10). Einzige Voraussetzung: Die Klage hat Aussicht auf Erfolg. Jetzt reagiert das Finanzministerium mit einem Nichtanwendungserlass. Konsequenz: Das Urteil ist nur für den entschiedenen Einzelfall anwendbar.

Vor dem Urteil des BFH galt: Kosten für einen Zivilprozess sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn es sich um einen Prozess im Rahmen einer Scheidung handelt. Eine weitere Ausnahme gab es für den Fall, dass der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr lief, seine Existenzgrundlage zu verlieren.

Dabei blieb es zunächst auch. Denn das Bundesfinanzministerium erklärte im Dezember 2011:

Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung. Die einzige Voraussetzung, die der BFH für die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten definiert hatte, kann also nicht überprüft werden. Die Finanzverwaltung geht in ihrem Nichtanwendungserlass sogar so weit, dass sie den Abzug auch nicht für eine Übergangszeit zulässt (BMF-Schreiben vom 20.12.2011).

Quelle: steuertipps.de

Steuer-News per Email

Immer auf dem Laufenden bleiben
Wir geben Ihre Daten nicht weiter! Fragen?

Formulare runterladen

Kampf dem Formular-Frust

Benötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise