Statusentscheidung nicht bindend für Berufsgenossenschaft
Eine Statusentscheidung der Clearingstelle bindet zwar Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, nicht aber die gesetzliche Unfallversicherung. Das entschied das LSG Baden-Württemberg.
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH war von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung bestätigt worden, dass er seine Tätigkeit selbstständig ausübte, also nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu behandeln war.
Dennoch sollte er einen Beitrag an die Berufsgenossenschaft zahlen. Die sah sich durch den Statusbescheid nicht gebunden und war der Meinung, er gehöre als Arbeitnehmer zum Kreis der kraft Gesetzes versicherten Personen. Seine Klage dagegen blieb ohne Erfolg.
Das Landessozialgericht vertrat die Auffassung, dass eine Statusentscheidung nach § 7a SGB IV keine Bindungswirkung gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung entfaltet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.2.2013, L 10 U 5019/11 ). Denn die Entscheidungsbefugnis der DRV Bund erstreckt sich nur auf die Versicherungszweige, für die der Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen ist. Dazu gehört aber nicht die gesetzliche Unfallversicherung.
Quelle: steuertipps.de
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