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Einkommensteuerbescheide: Immer mehr vorläufige Festsetzungen

Die Gesetzeslage ist in vielen Punkten so unübersichtlich, dass die Finanzämter immer weniger Steuerbescheide in vollem Umfang sofort endgültig festsetzen können. Hier ist die aktuelle Liste der Vorläufigkeitsgründe.

Nach einem aktuellen Erlass des Bundesfinanzministeriums vom Februar 2014 sind es derzeit alleine bei der Einkommensteuer elf verschiedene Punkte, bei denen die Fälle bis zur endgültigen Entscheidung offen bleiben (Az. IV A 3 – S 0338/07/10010):

Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgabe für sämtlichen Bescheide ab 2008.

Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für die Veranlagungszeiträume ab 2006 bis 2011, begrenzt auf zwei Drittel der angefallenen Aufwendungen und einem Abzug von maximal 4.000 € pro Jahr und Kind.

Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz zwischen 2005 und 2009 sowie ab 2010 nach der geänderten Rechtslage (Vollabzug der Krankenkassenbeiträge durch das Bürgerentlastungsgesetzes ab 2010).

Nichtabzug von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten seit 2005.

Besteuerung von Renten durch die neu eingeführten Regeln zum Alterseinkünftegesetz ab 2005.

Höhe der steuerlichen Kinderfreibeträge ab 2001. Die wurden erst 2009 und 2010 nach oben hin angepasst.

Höhe des Grundfreibetrags für alle Steuerzahler ab 2001. Dieser wurde ebenfalls 2009 und 2010 nach oben hin leicht angepasst.

Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2005. Das gilt für den Solidaritätszuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer und auch für den Soli, den die Banken seit 2009 auf die Abgeltungsteuer erheben.

Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (Tarifminderung für das übrige Einkommen).

Festsetzungen der Einkommensteuer hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung. Der Vorläufigkeitsvermerk wird in noch offenen Fällen sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beigefügt.

Anrechnung ausländischer Steuer, soweit diese über die nach der Berechnung des gesetzlich errechneten inländischen Höchstbetrags hinausgehen könnte.

Der Vorläufigkeitsvermerk bewirkt, dass der Einkommensteuerbescheid insoweit so lange offen bleibt, bis über den Streitpunkt endgültig entschieden hat. Steuerzahler profitieren daher automatisch von positiven Urteilen und haben bei negativem Ausgang keine Nachteile zu befürchten. Ziehen sich die Verfahren über Jahre hin, wird die Steuererstattung verzinst.

Wenn ein Vorläufigkeitsvermerk vorliegt, kann insoweit kein Einspruch mehr eingelegt werden. Die Vorläufigkeitsvermerke bieten aber den gleichen Rechtschutz wie ein Einspruch zu diesen Punkten.

Quelle: steuertipps.de

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