Investitionsabzugsbetrag: Verbindliche Bestellung bei Betriebserweiterung nicht zwingend
Manchmal lehnt das Finanzamt einen Investitionsabzugsbetrag mit der Begründung ab, dass keine verbindliche Bestellung zum 31.12. vorliege, dies aber wegen Vorliegens einer wesentlichen Betriebserweiterung zwingend sei. Der BFH hat klargemacht, dass hohe Investitionen allein nicht ausreichen, um von einer Betriebserweiterung auszugehen.
Wird ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) bereits im Jahr vor der Betriebsgründung geltend gemacht, so verlangt das Finanzamt als Nachweis der Investitionsabsicht die verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts. Dieselben hohen Anforderungen werden gestellt, wenn es bei einem bestehenden Betrieb zu einer wesentlichen Betriebserweiterung kommt. Fehlt es dann an der Bestellung, wird der IAB abgelehnt. Der BFH hat allerdings betont, dass es sich nur dann um eine wesentliche Betriebserweiterung handelt, wenn ein Unternehmer einen weiteren Geschäftszweig eröffnen will oder eine außerordentliche Kapazitätserweiterung plant (BFH-Urteil vom 31.1.2013, III R 15/10 ).
Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der in seiner EÜR einen IAB in Höhe von 24.000 € für die geplante Erweiterung der vorhandenen Fotovoltaikanlage als Betriebsausgabe berücksichtigt hatte. Die Kapazität sollte von bisher 4,81 kWp auf eine Gesamtleistung von 16,69 kWp gesteigert werden, also um ca. 350 %. Nach einer Außenprüfung war für das Finanzamt die Sache klar: Bereits die Ausweitung der Kapazität habe zu einer wesentlichen Betriebserweiterung geführt. Darüber hinaus sei eine weitere Betriebsstätte gegründet worden, da die Erweiterungsanlage auf einem anderen Dach installiert wurde. Und das stelle nach dem BMF-Schreiben vom 16.11.2004 eindeutig eine wesentliche Betriebserweiterung dar. Weil aber keine verbindliche Bestellung vorlag, wurde der IAB gestrichen. Das führte zu einer hohen Steuernachzahlung.
Der BFH sah es schließlich anders: Da die Gleichsetzung von Betriebseröffnung und wesentlicher Betriebserweiterung beim IAB steuerlich erhebliche Konsequenzen habe, müsse das Merkmal einer wesentlichen Betriebserweiterung restriktiv ausgelegt werden. Eine wesentliche Betriebserweiterung infolge einer Erhöhung der Kapazität liege nur dann vor, wenn sprunghafte Erweiterungen von außerordentlicher Art und wesentlicher Bedeutung geplant seien, die zu einer Diskontinuität in der Entwicklung des Unternehmens führen. Das aber war hier nach Ansicht der Richter nicht der Fall. Aufgrund der weitgehend automatisierten Tätigkeit waren keine organisatorischen und personellen Anpassungsmaßnahmen erforderlich. Den einzelnen Kriterien wie Umsatzentwicklung, Gewinnerwartung, Auswirkung auf die Kostenstruktur oder die innerbetriebliche Organisation könne je nach Einzelfall ein unterschiedliches Gewicht beizumessen sein. Auch das Entstehen einer neuen Betriebsstätte führe nicht zwangsläufig zu einer wesentlichen Betriebserweiterung.
Dieses Urteil hat erfreuliche Konsequenzen für Unternehmer, die eine Kapazitätsausweitung planen. Können sie die Investitionsabsicht glaubhaft machen, so darf das Finanzamt in der Regel nicht mehr aus formalen Gründen wegen Fehlens einer verbindlichen Bestellung den beantragten Investitionsabzugsbetrag ablehnen.
Quelle: steuertipps.de
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