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Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen

Unterstützen Sie jemanden in finanzieller Not, dann ist das eigentlich Ihr Privatvergnügen. Dennoch lässt der Staat den Abzug von Unterstützungsleistungen in bestimmten Fällen und in gewissem Rahmen zu.

Erster Fall: Sie tragen normalen Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person, also beispielsweise Eltern oder Kinder. Hierzu zählen Kosten für Unterkunft, Kleidung, Ernährung etc. Begünstigt sind auch Aufwendungen für die Berufsausbildung des Empfängers, zum Beispiel für Studiengebühren oder das Semesterticket.

Diesen Fall hat der Gesetzgeber konkret in § 33a Abs. 1 EStG definiert: Normalen Unterhalt dürfen Sie als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art geltend machen.

Abziehbar ist maximal der Unterhaltshöchstbetrag von 8.354 € (2014; Höchstbetrag für 2013: 8.130 €). Hinzu kommen noch die für den Empfänger aufgewandten Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung).

Ihre Aufwendungen sind jedoch nur abziehbar, soweit der Empfänger bedürftig ist. Um diese Steuervergünstigung zu bekommen, sind die Anspruchsvoraussetzungen und in den meisten Fällen auch die Aufwendungen nachzuweisen.

Zweiter Fall: Sie tragen besonderen Unterhalt für einen Unterhaltsberechtigten oder eine Ihnen nahestehende Person. Hierzu zählen Kosten, die in einer besonderen Lebenslage anfallen, zum Beispiel bei Krankheit.

Dann zählen Ihre nachgewiesenen Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, soweit der Empfänger bedürftig ist. Die Summe Ihrer außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art berücksichtigt der Finanzbeamte aber nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.

Dritter Fall: Sie tragen für den Betroffenen normalen und besonderen Lebensunterhalt. Dann müssen Sie die Kosten wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung aufteilen. Besonderheiten sind bei krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingter Heimunterbringung eines Angehörigen zu beachten.

Unterhaltspflicht gegenüber Eltern, Schwiegereltern und Großeltern

Ihren Eltern gegenüber sind Sie unterhaltspflichtig (§§ 1601 ff. BGB). Das gilt jedoch nicht für Ihre Stiefeltern.

Auch die Schwiegereltern sind unterhaltsberechtigt – zwar nicht direkt Ihnen, wohl aber Ihrem Ehepartner gegenüber. Für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist unerheblich, welcher Ehepartner der Unterhaltspflichtige ist. Unterhaltszahlungen an Schwiegereltern sind daher während einer zivilrechtlich bestehenden Ehe abzugsfähig. Nicht erforderlich ist, dass die Eheleute zusammen veranlagt werden können. Damit sind Zahlungen auch dann abzugsfähig, wenn die Eheleute dauernd getrennt leben.

Auch Gegenüber den Großeltern sind Sie zu Unterhalt verpflichtet. Diese Unterhaltspflicht ist aber nachrangig nach Ihren Eltern. Unterhaltszahlungen an Ihre Großeltern werden daher regelmäßig nicht abziehbar sein.

Steuererklärung: In welchem Formular werden Unterhaltszahlungen eingetragen?

Normalen Unterhalt machen Sie in der Anlage Unterhalt geltend. Zusätzlich tragen Sie die Anzahl der abzugebenden Anlagen auf Seite 3 des Mantelbogens (Hauptformular) ein. Falls Sie mehrere Personen unterstützen, können es nämlich mehrere Anlagen sein.

Anhand Ihrer Angaben in der

Anlage Unterhalt

prüft der Finanzbeamte, ob die Voraussetzungen für den Abzug des Unterhaltshöchstbetrages erfüllt sind. Es geht also um den Nachweis, wen Sie wie lange unterstützt haben, dass Unterhaltspflicht besteht, wie hoch Ihre Unterstützungsleistungen sind und dass der Empfänger bedürftig ist.

Der besondere Unterhalt wird nicht in der

Anlage Unterhalt

eingetragen, sondern auf Seite 3 des Mantelbogens (Hauptformular) unter Andere außergewöhnliche Belastungen.

Quelle: steuertipps.de

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