Diätverpflegung ist keine außergewöhnliche Belastung
Das FG Düsseldorf musste über die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für Nahrungsergänzungsmittel entscheiden. Die Steuerzahlerin hatte Kosten für Benfotiamin, Vitamin A und D, Biotin, Vitamin B2 laktosefrei, Adenosylcobalamin, Kalzium und Vitamin D, Bio-C-Vitamin in seiner Steuererklärung geltend gemacht.
Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung und nimmt aus diesem Grund Vitamine und andere Mikronährstoffe ein, die sie über Apotheken bezieht. In ihrer Einkommensteuererklärung für machte sie Aufwendungen für verschiedene Präparate als außergewöhnliche Belastung geltend, die das Finanzamt aber nicht anerkannte.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens übersandte die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung, wonach sie unter einer chronischen Stoffwechselstörung leide, die keine medikamentöse Behandlung indiziere, sondern die laufende Einnahme von Mikronährstoffen erforderlich mache. In der Bescheinigung wurden die verordneten Präparate im Einzelnen aufgeführt
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten die Richter aus: Zwar seien Krankheitskosten als zwangsläufige Aufwendungen im Grundsatz als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dies gelte jedoch nicht für Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen. Das gesetzliche Abzugsverbot für Diätverpflegung gelte auch dann, wenn diese nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt werde. Gleiches gelte, wenn die Diät aufgrund einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzte werde und damit Medikamentencharakter habe.
Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen stellten Diätkosten dar. Unter einer Diät sei die auf die Bedürfnisse des Patienten und der Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung zu verstehen; sie könne in der Einschränkung der gesamten Ernährung, in der Vermeidung bestimmter Anteile oder – wie im Streitfall – in der Vermehrung aller oder bestimmter Nahrungsanteile bestehen. Zu den Diäten gehörten nicht nur kurzzeitig angewandte Einformdiäten sowie langzeitig angewandte Grunddiäten, sondern auch an ständige Leiden (z.B. Zöliakie) angepasste langzeitige Sonderdiäten (FG Düsseldorf vom 15.7.2013, 9 K 3744/12 E )(FG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2013, Az. 9 K 3744/12 E).
Quelle: steuertipps.de
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