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Übersetzungsbüro gewerblich durch Fremdübersetzungen

Ein als GbR geführtes Übersetzungsbüro hatte jahrelang unbeanstandet freiberufliche Einkünfte erklärt. Doch dann sollte das Unternehmen plötzlich Gewerbesteuer zahlen. Die Klage der GbR gegen den Gewerbesteuer-Messbescheid wurde vom Finanzgericht jedoch abgewiesen. Das letzte Wort hat jetzt der BFH.

Sachverhalt: Spezialgebiet der GbR waren Übersetzungen im Maschinenbaubereich. Die Gesellschafter deckten die Sprachen Deutsch, Englisch, Spanisch und Französisch ab. Als die Kunden zunehmend auch Übersetzungen in anderen Sprachen nachfragten, setzte die GbR Fremdübersetzer ein. Die Subunternehmer fertigten für die GbR Übersetzungen in Türkisch, Arabisch, Schwedisch, Russisch und weiteren Sprachen an. Fremdübersetzungen machten schließlich bis zu einem Viertel des Gesamtumsatzes aus.

Knackpunkt waren fehlende eigene Sprachkenntnisse: Eine freiberufliche Tätigkeit liegt unter anderem nur vor, wenn der Unternehmer leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Die Gesellschafter konnten aber die Fremdübersetzungen nicht fachlich überprüfen, da sie die Sprachen nicht selbst beherrschten.

Sonderfall GbR: Bei einem Einzelunternehmer hätte man einfach die Einkünfte, soweit sie auf Fremdübersetzungen entfielen, als gewerblich eingestuft. Bei einer GbR aber, die zum Teil gewerblich tätig ist, werden die Einkünfte insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert. Nur bei einer ganz geringfügigen gewerblichen Tätigkeit kommt es zu keiner Umqualifizierung. Angesichts der umfangreichen Fremdübersetzungen war die vom BFH angewendete Bagatellgrenze von 1,25 % des Umsatzes aber weit überschritten.

Kein Bestandsschutz bei falscher Beurteilung: Das Finanzamt hatte zwar jahrelang die Einkünfte der GbR als freiberuflich behandelt und damit falsch eingestuft. Ein Vertrauenstatbestand wurde dadurch nach Ansicht der Richter jedoch nicht geschaffen (FG Köln vom 24.10.2012, 15 K 4041/10 ; Az. der Revision VIII R 45/13).

Wenn auch bei Ihnen die sogenannte Abfärberegelung droht, haben Sie nur eine Möglichkeit, sich gegen unliebsame Überraschungen abzusichern: Gliedern Sie die gewerbliche Tätigkeit in eine personenidentische zweite Gesellschaft aus. Dadurch wird das Abfärben der gewerblichen Einkünfte auf die freiberuflichen Einkünfte vermieden. Dieses Ausgliederungsmodell ist von der Rechtsprechung wiederholt für zulässig erklärt worden.

Quelle: steuertipps.de

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