Steuererklärung für 2013: Denken Sie an diese Änderungen!
Ab 2013 traten einigen steuerliche Änderungen in Kraft, die Sie bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung für 2013 nicht vergessen dürfen.
Neuordnung der Veranlagungsarten für Ehepaare
Verheirateten lässt § 26 EStG ab 2013 die Wahl:
Entweder entscheiden sie sich für die Zusammenveranlagung und den Splittingtarif (§ 26b EStG).
Oder sie lassen Sich einzeln nach dem Grundtarif veranlagen. In diesem Fall rechnet der Finanzbeamte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie nach § 35a EStG begünstigte Aufwendungen für Handwerker und Hilfen in Haus und Garten dem Partner zu, der die Aufwendungen getragen hat. Es kann aber gemeinsam beantragt werden, dass bei jedem Ehepartner 50 % berücksichtigt wird (§ 26a EStG).
Voraussetzung dafür, dass Verheiratete wählen dürfen, ist, dass beide Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig und nicht dauernd getrennt sind. Es ist ausreichend, wenn diese Voraussetzungen für einen Teil des Jahres vorgelegen haben.
Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften
Ab 2013 gilt das Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Rückwirkend zum 1.8.2001 – an diesem Tag war das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten – müssten die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes angepasst werden.
Erhöhung der Freibeträge für Ehrenämter
Ab 2013 werden die Freibeträge für ehrenamtliche Tätigkeiten angehoben:
Der Übungsleiter-Pauschbetrag nach § 3 Nr. 26 EStG steigt von bisher 2.100 € auf 2.400 €.
Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG wird von bisher 500 € auf 700 € angehoben.
Quelle: steuertipps.de
Steuererklärung 2017
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