Mietvertrag mit Angehörigen: abenteuerliche Gestaltung wird nicht anerkannt
Damit ein Mietvertrag zwischen Eheleuten steuerlich anerkannt wird, muss er so gestaltet werden, wie es unter Fremden üblich wäre.
Das hatte ein Ehepaar in folgendem Fall offenbar übersehen:
Der Ehemann vermietet Räume an seine Ehefrau, die diese für den Betrieb einer selbständig ausgeübten Diät- und Ernährungsberatung nutzte. Im Mietvertrag war eine Miete von monatlich 900,00 DM (850,00 DM für die Geschäftsräume und 50,00 DM für einen mitvermieteten Kfz-Einstellplatz) vereinbart – sowie die Zusatzvereinbarung: Anstelle der Miete (Mietgeldzahlung) wird bis auf Weiteres als Gegenwert die Nutzung des jeweiligen Geschäftswagens vereinbart.
Die Ehefrau machte die Aufwendungen für die Miete als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an, weil das Mietverhältnis weder fremdüblich vereinbart noch eine betragsmäßige Ausgewogenheit von Nutzungsüberlassung und Kostenaufwand gegeben sei.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht und erklärte:
Zwar kommen als Mietentgelte neben Geldleistungen (Mietzins) auch Sachleistungen in Betracht, die der Nutzende als Gegenleistung an den Vermieter erbringt. Allerdings sind an den Nachweis eines ernsthaften Vertragsverhältnisses umso strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten.
Für eine solche private Veranlassung hatte das vorinstanzliche Finanzgericht nach der Auffassung des BFH zu Recht die Mietentgeltvereinbarung in Form der Überlassung des „jeweiligen“ Geschäftswagens zur Nutzung angesehen, weil sie keine Vereinbarungen hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeugs, eines bestimmten Fahrzeugtyps oder einer bestimmten Fahrzeugklasse enthält und sich ganz bestimmt kein fremder Dritter auf eine solche Regelung eingelassen hätte (BFH-Urteil vom 6.8.2013, VIII R 33/11 ).
Quelle: steuertipps.de
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