Spedition: Übernahme von Bußgeldern für Lkw-Fahrer ist Arbeitslohn
Übernimmt eine Spedition Bußgelder, die gegen bei ihr angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn.
Das entschied der BFH in einem Sachverhalt, der eine internationale Spedition betraf. Sie hatte für ihre Fahrer Bußgelder bezahlt, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren. Lohnsteuer hatte sie nicht einbehalten.
Das Finanzamt erließ daraufhin im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung einen Nachforderungsbescheid. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Richter haben die von der Klägerin gezahlten Bußgelder als zu versteuernden Arbeitslohn eingestuft und erklären dazu: Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung. Da also die Übernahme der Bußgelder nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, entsteht beim Arbeitnehmer Arbeitslohn – und der ist steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12 ).
Quelle: steuertipps.de
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