Klage vor dem Verwaltungsgericht ist außergewöhnliche Belastung
Kosten für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit sind in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, entschied das FG Münster.
Für die steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastung gelten nach dem Urteil zwei Voraussetzungen:
die beabsichtigte Rechtsverfolgung erfolgt nicht mutwillig und
die Klage hat aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg.
Im konkret entschiedenen Fall hatten sich die Kläger gegen eine ihrem Nachbarn erteilte Baugenehmigung gewendet, die sie für rechtswidrig hielten. Vor dem Verwaltungsgericht gewannen die Kläger zwar, vor dem Bundesverwaltungsgericht mussten sie sich jedoch endgültig geschlagen geben. Daher mussten sie sämtliche Verfahrenskosten – also Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten – in Höhe von rund 17.500 € tragen. Diese Aufwendungen machten sie als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an – zu Unrecht, wie das FG Münster entschieden hat: Die Aufwendungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seien als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen. Dass die Kläger zur Durchsetzung ihrer Auffassung gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hätten, sei nicht mutwillig gewesen. Ihre Klage habe – wie die erstinstanzliche Entscheidung zeige – auch Aussicht auf Erfolg gehabt (FG Münster vom 27.11.2013, 11 K 2519/12 ).
Quelle: steuertipps.de
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