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Einsprüche gegen 1 %-Methode werden zurückgewiesen

Am 13.12.2012 hatte der BFH entschieden, das gegen die pauschale 1 %-Methode keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Genau ein Jahr später weist die Finanzverwaltung die Einsprüche gegen die 1 %-Regelung mit einer Allgemeinverfügung zurück.

Steuerlicher Hintergrund: Wenn ein betriebliches Fahrzeug (Firmenwagen bei Angestellten oder Geschäftswagen bei Selbstständigen) auch zu privaten Zwecken genutzt wird, muss für jeden Kalendermonat der privaten Nutzung ein Betrag in Höhe von 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (Listenneupreis) zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer versteuert werden.

Zahlreiche Steuerpflichtige hatten in der Vergangenheit gegen diese 1 %-Regelung verfassungsrechtliche Zweifel geäußert und Einspruch gegen Steuerbescheide eingelegt.

Der Bundesfinanzhof hat Ende letzten Jahres entschieden, dass die Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Wichtigstes Argument der BFH-Richter damals: Die 1 %-Regelung ist nur ein Angebot des Gesetzgebers. Es handelt sich dabei nicht um eine zwingende und unwiderlegbare Typisierung. Vielmehr kann jeder Betroffene alternativ die Fahrtenbuch-Methode anwenden, bei der der Nutzungsvorteil anhand der tatsächlich entstandenen Kosten und der tatsächlich privat gefahrenen Kilometer berechnet wird (Escape-Klausel).

Da gegen das Urteil keine Verfassungsbeschwerde erhoben wurde, können die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge keinen Erfolg haben. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben deshalb jetzt durch Allgemeinverfügung diese Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen (Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.12.2013):

Am 13.12.2013 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen

der Einkommensteuer,

der Lohnsteuer (einschließlich der Lohnsteuer-Anmeldungen, die einer Steuerfest-setzung unter Nachprüfungsvorbehalt gleichstehen),

der Körperschaftsteuer,

des Gewerbesteuermessbetrags und

der Umsatzsteuer

sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach dem Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung – 1 %-Regelung – (§ 6 Abs. 1 Nummer 4 Satz 2 EStG, § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 13.12.2013 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung in diesem Sinne.

Was können Sie jetzt noch tun?

Gegen eine Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist ausgeschlossen. Die komplette Rechtsbehelfsbelehrung finden Sie im PDF der Allgemeinverfügung ab Seite 2.

Quelle: steuertipps.de

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