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Eigenverbrauch: neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2014

Wer Lebensmittel oder von zubereitete Speisen verkauft, entnimmt gelegentlich Produkte für den eigenen Bedarf. Diese Entnahme muss versteuert werden. Um die Berechnung der steuerpflichtigen Entnahme zu vereinfachen, kann auf Pauschbeträge zurückgegriffen werden.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. So ersparen sich betroffene Selbstständige die Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Allerdings gilt auch hier, wie bei allen Pauschbeträgen: Die Regelung lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu und kann nicht wegen persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheiten oder Urlaubzeiten angepasst werden.

Die in der folgenden Tabelle genannten Pauschbeträge stellen jeweils den Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr muss keine Entnahme versteuert werden, der Ansatz des Pauschbetrages entfällt also für sie. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

Jahreswert für eine Person ohne USt. (in Euro)

Gewerbezweig

ermäßigter Steuersatz (7 %)

voller Steuersatz (19 %)

Insgesamt

Bäckerei

1.176 €

397 €

1.573 €

Fleischerei

912 €

820 €

1.732 €

Gaststätten aller Art

mit Abgabe von kalten Speisen

1.150 €

965 €

2.115 €

mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.586 €

1.731 €

3.317 €

Getränkeeinzelhandel

93 €

291 €

384 €

Cafe und Konditorei

1.137 €

635 €

1.772 €

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)*

635 €

67 €

702 €

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1.395 €

740 €

2.035 €

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

291 €

212 €

503 €

*Eh. = Einzelhandel

Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

(Tabelle: BMF-Schreiben vom 16.12.2013 )

Quelle: steuertipps.de

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