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Nach dem Orkan: Schäden an Haus und Hausrat können die Steuer mindern

Notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbst genutzten Einfamilienhauses bzw. der selbst genutzten Eigentumswohnung nach Eintritt eines außergewöhnlichen Schadensereignisses können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.

Dazu müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Schäden müssen den existenziell wichtigen Wohnbereich betreffen. Dazu gehören neben bestimmten Schäden an Gebäuden auch notwendiger Hausrat – insbesondere eine Küchen-, Wohn- und Schlafzimmereinrichtung, aber auch ein Farbfernseher – und notwendige Kleidung.

Der Keller gehört nicht zum lebensnotwendigen Wohnbereich, weshalb Aufwendungen zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden dort keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Außergewöhnlich sind Ereignisse, die unabwendbar sind. Dazu gehören Naturkatastrophen wie Hochwasser, Sturm, Orkan, Blitzeinschlag, Erdrutsch, Erdsenkung, sintflutartige Regenfälle und ähnliches.

Anerkannt werden ausnahmsweise auch Grundwasserschäden an einem Einfamilienhaus bzw. einer Wohnung, wenn das Auftreten von Hochwasser zum plötzlichen Anstieg des Grundwasserspiegels geführt hat.

Der Steuerabzug ist nur möglich, wenn kein eigenes Verschulden des Geschädigten ursächlich für den Schaden ist. Sofern Sie realisierbare Ersatzansprüche z.B. gegen den Schädiger oder gegen die Versicherungsgesellschaft haben, müssen Sie diese zuvor erfolglos geltend gemacht haben. Es ist aber nicht erforderlich, unbedingt den Rechtsweg auszuschöpfen, Sie müssen also nicht gegen die Versicherung klagen.

Für den Schaden darf keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit

bestanden haben, die Sie hätten wahrnehmen können. Der steuerliche Abzug ist somit beschränkt auf solche Schäden am Eigenheim bzw. Hausrat, die nicht von einer Gebäude-, Feuer- bzw. Hausratversicherung abgedeckt werden oder die in der Versicherung ausdrücklich ausgeschlossen sind oder für die es zwar eine Versicherungsmöglichkeit gibt, die aber nicht allgemein zugänglich und üblich ist.

Eine Elementarschadenversicherung gegen Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch usw. gilt nicht als allgemein zugänglich, eine Versicherung gegen Brand- und Sturmschäden schon.

Für nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannte Reparaturarbeiten kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Betracht kommen.

Sind Sie versichert, müssen aber Schadensaufwendungen aufgrund eines Selbstbehalts oder wegen Begrenzung der Ersatzleistung auf einen Höchstbetrag selbst tragen, sind Ihre Aufwendungen steuerlich abziehbar. Nicht anerkannt werden aber Schadenskosten, die Sie aufgrund einer Unterversicherung selbst zahlen müssen oder weil Sie gar keine Hausratversicherung abgeschlossen hatten.

Haben Sie Schäden aufgrund einer Naturkatastrophe mit größerer Breitenwirkung (Hochwasser, Sturm, Orkan, Hagel, Erdbeben) erlitten und würde die steuerliche Anerkennung Ihrer Aufwendung daran scheitern, dass Sie eine übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen haben, so beantragen Sie die Anerkennung nach dem Katastrophenerlass der Finanzverwaltung. Bei dieser Billigkeitsregelung nach § 163 AO wird die Frage der Versicherung nicht geprüft.

Achtung: Der Schaden oder die eingetretene Wertminderung allein berechtigen noch nicht zum steuerlichen Abzug. Als außergewöhnliche Belastung abziehbar im Jahr der Zahlung sind nur die Aufwendungen

zur Schadensbeseitigung (Reparaturen, Instandsetzungen, Demontierungen betroffener Gebäudeteile),

zur Wiederherstellung des beschädigten Gebäudeteils und

zur Wiederbeschaffung des zerstörten Gebäudes sowie des Hausrats bzw. der Kleidung in notwendiger und angemessener Höhe, soweit sie den Wert des Gegenstandes im Vergleich zu vorher nicht übersteigen.

Auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind abzugsfähig.

Schadensersatzleistungen von dritter Seite (z.B. von Versicherungen, vom Schädiger) müssen Sie von Ihren Aufwendungen abziehen, ggf. in geschätzter Höhe, wenn Sie die Ersatzleistung erst im folgenden Jahr erwarten.

Mit baulichen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder Wiederherstellung müssen Sie innerhalb von drei Jahren nach dem Schaden verursachenden Ereignis begonnen haben, sonst ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht möglich.

Quelle: steuertipps.de

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