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So wird die Anlage AUS ausgefüllt

Wollen Sie sich ausländische Steuern auf Ihre ausländischen Einkünfte auf Ihre deutsche Einkommensteuer anrechnen oder von den Einkünften abziehen lassen, müssen Sie die Anlage AUS ausfüllen. Das ist unabhängig davon, ob die Einkünfte aus einem Staat stammen, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, oder nicht.

Allgemein gilt: Es sind nur solche Erträge sind in die Anlage AUS, Seite 1, einzutragen, die im Ausland besteuert wurden. Länder, in denen keine ausländische Steuer einbehalten wurde, sind deshalb nicht aufzuführen.

In der Anlage AUS sind die Angaben über ausländische Einkünfte und Steuern für jeden ausländischen Herkunftsstaat gesondert zu machen. Hat Ihr Ehegatte ebenfalls ausländische Einkünfte, muss er eine eigene Anlage AUS abgeben.

Ausnahme: Bei ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen ist dafür nicht mehr die Anlage AUS zu verwenden, sondern die Anlage KAP, wenn Abgeltungsteuerpflicht besteht. In die Anlage AUS sind aber individuell zu versteuernde ausländische Kapitaleinkünfte und die darauf erhobene ausländische Quellensteuer einzutragen, die Erträge zusätzlich auch in die Anlage KAP, Zeile 25 ff.

Sind Ihre ausländischen Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig, müssen Sie die Einkünfte sowie die Quellensteuer auf der Seite 1 der Anlage AUS eintragen und zusätzlich beim Finanzamt je nach Einkunftsart noch die Anlage G, S, L, SO, V, KAP oder N und N-AUS abgeben. Die schweizerische Abzugsteuer ist aber nur in der Anlage N, Seite 1 anzugeben. Soll keine Quellensteuer auf ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erstattet werden, sind nur die Anlagen N und N-AUS abzugeben.

Sind Ihre ausländischen Einkünfte in Deutschland steuerfrei unter Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt, müssen Sie die Einkünfte auf der Seite 2 der Anlage AUS eintragen. Die Anlagen G, S, L, SO oder V sind nicht beim Finanzamt abzugeben. Ausnahmen: Steuerfreier ausländischer Arbeitslohn ist nur in der Anlage N, Seite 1 anzugeben.

Die ausländische Quellensteuer und die ausländischen Kapitalerträge aus Nicht-EU-Ländern rechnen Sie auf der Grundlage der von der Europäischen Zentralbank täglich veröffentlichten Euro-Referenzkurse um, und zwar zum Zeitpunkt des Zu- bzw. Abflusses. Wollen Sie sich über die Anlage AUS eine ausländische Steuer anrechnen oder abziehen lassen, müssen Sie Ihrem Finanzamt Festsetzung und Zahlung der Steuer gemäß § 68b EStDV nachweisen (z.B. durch Vorlage des ausländischen Steuerbescheides und einer Zahlungsquittung).

Gefragt wird auf der Anlage AUS, Seite 1 nach der Einkunftsquelle. Einkunftsquellen sind zum Beispiel stille Beteiligung, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, Mieteinkünfte.

Auf Seite 2 sind die ausländischen Verluste einzutragen, die gemäß § 2a Abs. 1 EStG nicht in den inländischen Verlustausgleich und -abzug einbezogen werden dürfen. Sie werden in der Anlage AUS als nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte eingesetzt, wenn die zugrunde liegenden Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind, und als nach DBA steuerfreie negative Einkünfte, wenn das Besteuerungsrecht beim Ausland liegt.

Quelle: steuertipps.de

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