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Meditativer Tanz: Kurskosten sind keine vorweggenommenen Betriebsausgaben

Ein Existenzgründer, der hauptberuflich Tanz-, Kunst- und Meditationskurse geben wollte, besuchte zur Vorbereitung einen Kurs Meditativer Tanz. Finanzamt und Finanzgericht ließen keinen gewinnmindernden Abzug der Kurskosten zu.

Der Existenzgründer war nach eigener Aussage krankheits- und altersbedingt nicht mehr so leistungsfähig und suchte nach anderen Formen einer Erwerbstätigkeit. In einem seiner Miethäuser richtete er daher einen Tanzraum ein, in dem er Tanz-, Kunst- und Meditationskurse anbieten wollte. Um sich die dafür erforderlichen Fähigkeiten anzueignen, besuchte er einen Kurs Meditativer Tanz. Die Kosten dafür – es waren 170 € – machte er in seiner Steuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt erkannt die Kosten nicht an und wurde in dieser Auffassung jetzt vom FG Rheinland-Pfalz bestärkt: Der Kläger habe nicht näher dargelegt, wie er mit Tanzkursen oder dergleichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen wolle, erklärten die Richter in der Urteilsbegründung.

Es möge zwar sein Wunschtraum sein, mit einigen Leuten diese Freizeitbeschäftigung auszuüben und vielleicht auch Kurse zu veranstalten. Wie er sich aber vorstelle, hier jemals positive Einkünfte zu erzielen, habe er nicht ansatzweise erläutern können.

Daher wurden weder die Kurskosten noch die Aufwendungen für die Einrichtung seines Kursraumes – 1.200 € für Beleuchtung, Dekoration, Möblierung, Spiegelschrank, Kühlschrank, Herd, Spüle, Oberschrank, Tische, Stühle, Gardinen, Leiter, Teppich und die Einlage eines Duschvorhang aus privatem Eigentum als Betriebsausgaben anerkannt (FG Rheinland-Pfalz vom 26.8.2013, 1 K 2278/12 ).

Quelle: steuertipps.de

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