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Nur teilweise steuerpflichtiger Spekulationsgewinn: Wie wirken sich Veräußerungskosten aus?

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils eines Spekulationsgewinns sind die Veräußerungskosten verhältnismäßig dem steuerbaren und dem nicht steuerbaren Teil des Veräußerungsgewinns zuzuordnen. Dies entschied das FG Köln.

Der Fall: Eine Grundstücksgemeinschaft hatte im Jahr 1991 ein Grundstück erworben, das sie im im März 2000 wieder verkaufte. Dabei wurde vor Berücksichtigung der Veräußerungskosten ein Spekulationsgewinn von 60.000 DM erzielt. Davon mussten 6.000 DM versteuert werden.

Dass in diesem speziellen Fall nur ein Teil des Spekulationsgewinns steuerpflichtig ist, liegt an mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts: Dieses hatte in seinen Beschlüssen vom 7.7.2010 (2 BvL 14/02, 2 BvL 2/02, 2 BvL 13/05) die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist des § 23 EStG bei Grundstücken auf zehn Jahre als teilweise verfassungswidrig eingestuft.

Steuerpflichtige, die ein Grundstück mehr als 2 Jahre vor dem 31.3.1999 erworben und innerhalb der neuen 10-jährigen Spekulationsfrist nach diesem Datum wieder veräußert haben, müssen daher ihren Spekulationsgewinn nur insoweit versteuern, wie er nach dem 31.3.1999 entstanden ist.

Das Finanzamt zog jetzt die im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks entstandenen Kosten für Makler, Vorfälligkeitsgebühr und Grundbuch von insgesamt 20.000 DM anteilig ab und ermittelte einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn in Höhe von 4.000 DM.

Die Grundstücksgemeinschaft war jedoch der Auffassung, die Veräußerungskosten seien in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Anteil abzuziehen und machte einen Veräußerungsverlust von 14.000 DM geltend.

Dem schloss sich jedoch das FG Köln nicht an und teilte – genau wie das Finanzamt – die abziehbaren Kosten auf den steuerbaren und den nicht-steuerbaren Teil des Verkaufsgewinns auf (FG Köln vom 6.11.2013, 13 K 121/13 ).

Quelle: steuertipps.de

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