Steuervorteile trotz Weiterarbeit nach Betriebsaufgabe?
Die Tätigkeit des ehemaligen Inhabers für den Käufer seines Betriebs ist unschädlich, wenn keine neuen Aufträge im bisherigen Aufgabenbereich gewonnen werden.
Ein 57 Jahre alter selbstständiger Maler und Lackierer mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von 508.729,24 € verkaufte zum 31.12.2002 seinen Betrieb an den Sohn. Dabei erzielte er einen Veräußerungsgewinn von 40.151,63 €. Aufgrund des Freibetrags von 45.000 €, den ihm das Finanzamt gewährte, blieb dieser Gewinn steuerfrei.
Im Jahr nach dem Verkauf erzielte er durch Arbeit für den Erwerber des Betriebs einen Umsatz von 17.100 €. Die Betreuung einiger Altkunden auf eigene Rechnung brachte weitere 5.170 € ein. Außerdem führte er für 9.290 € Restaurationen durch. 2005 akquirierte er einen Großauftrag eines Verbands über 97.000 €. Dabei musste er einzelne, über Jahrhunderte aufeinander aufgetragene Schichten von Wandanstrichen einzeln freilegen und ausführlich dokumentieren.
Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2008 strich das Finanzamt im Nachhinein den Freibetrag, was zu einer sehr hohen Steuernachzahlung führte. Begründung: Der Betrieb sei gar nicht aufgegeben, sondern in leicht modifizierter Form fortgeführt worden.
Die Klage des Malers war erfolgreich (FG Köln vom 15.11.2012, 10 K 1692/10 ). Das Finanzgericht betonte, dass die Tätigkeit für den Käufer des Betriebs unschädlich sei, da keine neuen Aufträge im bisherigen Aufgabenbereich gewonnen wurden. Auch die weitere Betreuung von Altkunden sei unschädlich, da er damit weit unter der vom BFH gezogenen Grenze von 10 % des Umsatzes in den letzten drei Jahren blieb.
Die Richter folgten der Argumentation des Klägers, wonach sich die Restauratorenarbeit ab 2005 grundlegend von seiner früheren Tätigkeit unterschied, bei der er auch Ausbesserungsarbeiten an denkmalgeschützten Gebäuden durchgeführt hatte. Da die Zielrichtung der Arbeit völlig anders sei, handle es sich nicht um eine Betriebsfortführung. Der Handwerker behielt also den Freibetrag und musste keine Steuer nachzahlen.
Quelle: steuertipps.de
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