Extra-Freibetrag für Pflege
Wer den Erblasser bis zu dessen Tod gepflegt hat, wird auch bei der Erbschaftsteuer belohnt: Für regelmäßige Pflegeleistungen gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von 20.000 €.
Normalerweise gehört zu den Bedingungen für diesen Freibetrag, dass der Erblasser mindestens in Pflegestufe 1 eingruppiert war. Von dieser Ansicht ist das Finanzgericht Baden-Württemberg jetzt erstmals abgewichen.
Die Richter erkannten den Freibetrag für Pflegeleistungen auch ohne eine Pflegestufe an, weil der Erblasser bereits über 80 Jahre alt war und darum ein regelmäßiger Unterstützungsbedarf angenommen wurde. Weitere Bedingung: Der Begünstigte war nicht sowieso rechtlich zur Pflege des Verstorbenen verpflichtet (FG Baden-Württemberg vom 6.7.2012, 11 K 4190/11 ; Az. der Revision II R 37/12).
Quelle: steuertipps.de
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