Vermieter: Werbungskosten schon vor der Vermietung absetzen!
Der Werbungskostenabzug setzt nicht voraus, dass Ihnen schon Mieteinnahmen zufließen. Denn jeder, der die Absicht hat zu vermieten, darf sofort seine Werbungskosten absetzen, auch wenn er erst in späteren Kalenderjahren Mieteinnahmen erzielt.
Dann liegen vorweggenommene bzw. vorab entstandene Werbungskosten vor. Infrage kommen Abschreibungen, Finanzierungskosten, Renovierungskosten und Aufwendungen für Inserate zum Beispiel in der Zeitung oder in Online-Immobilienbörsen.
Es gibt keine Vorschrift darüber, wie lange Sie auch ohne Mieteinnahmen Werbungskosten absetzen dürfen. Je länger aber etwa Ihre Immobilie leersteht, umso nachdrücklicher müssen Sie sich um eine Vermietung bemühen. Sonst geht das Finanzamt von Liebhaberei aus und erkennt Ihre Verluste nicht an.
Verweigert Ihnen das Finanzamt den Werbungskostenabzug, weil es bei Ihnen keine Vermietungsbemühungen feststellen kann, müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie ursprünglich vermieten wollten. Argumentieren Sie, dass Ihre Vermietungsabsicht erst nachträglich aus ganz bestimmten Gründen weggefallen ist, etwa wegen unvorhergesehener Versetzung oder plötzlichen Finanzierungsschwierigkeiten.
Hier weiterlesen:
Tipps zum maximalen Werbungskostenabzug bei Vermietung und Verpachtung
Quelle: steuertipps.de
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