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BFH zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Wenn der Sohn die Eltern in seinem Unternehmen beschäftigt, dann dürfen die Eltern auch mehr arbeiten als eigentlich im Arbeitsvertrag steht. Der Sohn darf trotzdem die gesamten Lohnkosten als Betriebsausgaben abziehen, entschied der BFH.

Der Fall: Der Sohn betrieb als Einzelunternehmer eine Werbeagentur. Das Unternehmen wuchs, und so schloss er zunächst mit seinem Vater einen Arbeitsvertrag ab, später auch mit seiner Mutter. Die Eltern sollten laut Vertrag Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen.

Das Finanzamt erkannte keine Betriebsausgaben an und begründete dies damit, dass keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden seien. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an und bemängelte, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden.

Hält die Durchführung der Verträge einem Fremdvergleich stand?

Während sonst in ähnlichen Fällen oft bezweifelt wird, dass die angestellten Familienangehörigen überhaupt gearbeitet haben, ging die Kritik im vorliegenden Fall aber in eine ganz andere Richtung: Beide Elternteile hätten tatsächlich mehr als die vertraglich festgelegten 10 bzw. 20 Wochenstunden gearbeitet, begründeten die Finanzrichter ihre Entscheidung. Diese Situation halte einem Fremdvergleich nicht stand, denn fremde Arbeitnehmer hätten sich nicht darauf eingelassen.

BFH: Fremdvergleich nicht immer so streng zu sehen

Auch der BFH beruft sich auf den Fremdvergleich, also die Frage, ob man die Arbeitsverträge auch mit fremden Dritten so abgeschlossen hätte. Die BFH-Richter erklären jedoch, die Intensität der Prüfung hänge auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Sohn hier im Falle der Nichtbeschäftigung seiner Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen.

Entscheidend ist, dass die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde

Vor allem aber sei der Umstand, dass beide Elternteile unbezahlte Mehrarbeit geleistet haben sollen, für die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug sei vielmehr, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (also die Arbeitsleistung) tatsächlich erbracht habe. Dies sei auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt habe (BFH-Urteil vom 17.7.2013, X R 32/12 ).

Quelle: steuertipps.de

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