Fettabsaugung hilft nicht beim Steuern sparen
Die Kosten für eine Liposuktion können in der Steuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, entschied das FG Baden-Württemberg. Das gilt jedenfalls dann, wenn kein vor der Operation erstelltes amtsärztliches Gutachten vorliegt.
Im entschiedenen Fall ging es um eine Frau, bei der im Sommer 2006 ein Lipödem an den Beinen diagnostiziert wurde. Sie erhielt zunächst Kompressionsstrümpfe, beantragte aber auch bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für eine stationär vorzunehmende Liposuktion. Die Krankenkasse lehnte dies jedoch mit dem Argument ab, dass es aus schulmedizinischer Sicht andere Behandlungsmöglichkeiten gebe. Die Frau klagte dagegen vor dem Sozialgericht – allerdings ohne Erfolg.
Sie ließ sich dann im November 2007 und Januar 2008 an den Beinen sowohl außen als auch innen mehrfach operieren und wurde hierfür stationär in ein Therapiezentrum aufgenommen. Die Kosten von ca. 12.000 € machte sie in ihrer Steuererklärung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.
Vor dem FG Baden-Württemberg wollte die Frau die Anerkennung der Kosten durchsetzen und argumentierte, die Operationen haben nicht lediglich der optischen Korrektur der betroffenen Körperregionen gedient, sondern seien auch erforderlich gewesen, damit sie in Zukunft schmerz- und beschwerdefrei leben könne und insbesondere weitere Komplikationen des Lymphsystems vermieden werden könnten.
Die Finanzrichter schlossen sich jedoch der Auffassung des Finanzamts an und lehnten die Anerkennung der Kosten ab. Als Begründung dafür erklärten sie, die Klägerin hätte vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten vorlegen müssen, das die medizinische Indikation nachweist. Bei Operationen, die häufig nur aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden, sei dies dem Steuerpflichtigen zuzumuten.
Für die Klägerin sei der besondere Charakter der Behandlungen erkennbar gewesen, weil ihre Krankenkasse die Aufwendungen hierfür nicht übernommen hatte. Zudem sei nach Auffassung des zuständigen Gesundheitsamtes die Liposuktion als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt und daher auch nicht medizinisch notwendig (FG Baden-Württemberg vom 4.2.2013, 10 K 542/12 ; Az. der Revision VI R 51/13).
Quelle: steuertipps.de
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