Gesellschafter-Geschäftsführer: Darlehenszinsen können Werbungskosten sein
Zinsen für ein einer GmbH gewährtes und von dem Gesellschafter-Geschäftsführer übernommenes Darlehen sind bei diesem als Werbungskosten abziehbar, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass die Schuldübernahme vorrangig der Sicherung des Arbeitsplatzes diente und erst in zweiter Linie dem Interesse am Erhalt der Beteiligung.
Das ist nach einer Entscheidung des FG Hamburg dann der Fall, wenn
die Schuldübernahme Voraussetzung für die Einbringung der Geschäftsanteile an der GmbH in eine AG gegen Gewährung von Aktien ist,
keine nennenswerten Dividendenausschüttungen oder Wertsteigerungen der Aktien zu erwarten sind und
der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer an der AG nur zu drei Prozent beteiligt sein soll, er aber auf diese Weise sein sechsstelliges Jahresgehalt sichern kann.
(FG Hamburg vom 5.7.2013, 3 K 218/12 )
Quelle: steuertipps.de
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