Miete für eigenes Wohnen: Keine Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Mietaufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung können keine Werbungskosten bei den nunmehr erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der bislang selbst bewohnten Eigentumswohnung sein, entschied das FG Schleswig-Holstein.
Der Kläger bewohnte zunächst zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern die Dachgeschosswohnung eines im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Zweifamilienhauses. Nach Auszug der Kinder zogen die Eheleute «ins Grüne» und vermieteten die freiwerdende Wohnung.
Einige Jahre nach dem Umzug machte die Ehefrau in den Einkommensteuererklärungen der beiden Streitjahre einen Teil der Mietaufwendungen für die neue Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an.
Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Schleswig-Holstein erklärte, einer – auch nur teilweisen – Berücksichtigung der Mietaufwendungen als Werbungskosten stehe entgegen, dass derartige Aufwendungen bereits nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) von der Einkommensteuer freigestellt würden, sodass, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, der Anwendungsbereich des § 9 EStG nicht eröffnet sei. Nach der vom Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz getroffenen Grundentscheidung seien Aufwendungen für das private Wohnen steuerlich nicht abzugsfähig. Ausnahmen sind nur die doppelte Haushaltsführung und das Arbeitszimmer (Schleswig-Holsteinisches FG vom 21.6.2013, 3 K 148/09 ; Az. der Revision IX R 24/13).
Quelle: steuertipps.de
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