Krankentagegeldversicherung muss auch bei Teil-Arbeitsfähigkeit zahlen
Wenn ein Versicherter zwar zu einzelnen im Rahmen seiner Berufsausübung anfallenden Tätigkeiten in der Lage ist, diese aber isoliert betrachtet keinen Sinn ergeben, dann muss die Krankentagegeldversicherung zahlen. Das entschied der BGH.
Ein selbstständiger Rechtsanwalt konnte nach einem leichten Schlaganfall nur noch mühsam und mit großem Zeitaufwand Texte lesen. Andere Anwaltstätigkeiten dagegen, wie Mandantengespräche, Diktate oder Auftreten vor Gericht, konnte er noch ausüben. Seine Krankentagegeldversicherung war daher der Meinung, es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor, und weigerte sich, zu zahlen.
Der Anwalt klagte und bekam schließlich vor dem Bundesgerichtshof recht (BGH, Urteil vom 3.4.2013, IV ZR 239/11 ): Nach Auffassung der Richter liegt auch dann Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte zwar zu einzelnen, im Rahmen seiner Berufsausübung anfallenden Tätigkeiten in der Lage ist, diese aber isoliert betrachtet keinen Sinn ergeben. Denn die Fähigkeit zum flüssigen Lesen und Durcharbeiten von Texten sei Grundvoraussetzung für das verantwortungsvolle Ausüben eines juristischen Berufs.
Diese Grundsätze einer sorgfältigen und professionellen Berufsausübung dürften für viele weitere Freiberufler gelten, beispielsweise Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater oder Dozenten. Sie alle müssen regelmäßig anspruchsvolle Fachliteratur durcharbeiten.
Quelle: steuertipps.de
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