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Entfernungspauschale bei Fahrgemeinschaft

Das Finanzamt gewährt für jeden Kilometer, den Ihre Wohnung von der regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt liegt, eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale. Es spielt grundsätzlich keine Rolle, welches Verkehrsmittel Sie benutzen, wie Sie zur Arbeit kommen und ob Ihnen Kosten entstehen.

Das bedeutet: Bei Fahrgemeinschaften kann jeder (Mit-)Fahrer selbst für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen! Das gilt auch für Ehepartner, die beide gemeinsam zur Arbeit fahren, selbst wenn sie beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind.

Maßgebend für den einzelnen (Mit-)Fahrer ist immer die Entfernung von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte. Umwegstrecken zum Abholen der Mitfahrer bleiben unberücksichtigt.

Unbedeutend ist, ob immer ein anderes Mitglied der Fahrgemeinschaft die übrigen Mitfahrer abholt und wieder wegbringt oder ob sich die Mitfahrer an einem zentralen Punkt treffen und abwechselnd ihren Pkw für die Weiterfahrt einsetzen.

Es spielt auch keine Rolle, ob stets derselbe Arbeitnehmer seinen Wagen zur Verfügung stellt und dafür Geld von seinen Mitfahrern bekommt.

Höhe der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) berechnen

In welcher Höhe Sie Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen können, hängt davon ab,

wie weit die regelmäßige Arbeitsstätte von Ihrer Wohnung entfernt ist (also die einfache Wegstrecke!),

an wie vielen Tagen im Jahr Sie an Ihren Arbeitsplatz fahren und

wie hoch die Entfernungspauschale ist.

Die Entfernungspauschale beträgt zurzeit 0,30 € je Entfernungskilometer.

Als Werbungskosten absetzbar sind:

… Arbeitstage × … Entfernungskilometer × 0,30 €/km

Quelle: steuertipps.de

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