Selbstständige: Fahrt zum Hauptauftraggeber als Reisekosten absetzbar
Das FG Münster hat entschieden, dass Fahrten eines selbständigen Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber nicht dem beschränkten Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte unterliegen.
Der Fall: Der selbständige Steuerberatererzielt mehr als 60 % seiner Einnahmen aus Tätigkeiten für eine andere Steuerberaterpraxis in der er für seine Tätigkeiten einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekam. Im Streitjahr verbrachte er dort 181 Tagen. Die Fälle seiner übrigen Mandanten bearbeitete er von zu Hause aus.
In seiner Steuererklärung machte er Betriebsausgaben für ein geleastes betriebliches Fahrzeug geltend. Das Finanzamt kürzte die Betriebsausgaben, weil es die Steuerberaterpraxis des Hauptauftraggebers als regelmäßige Betriebsstätte des Klägers ansah. Dann sind keine Reisekosten mehr absetzbar, sondern nur noch die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer (=einfache Strecke). Für den selbstständigen Steuerberater bedeutete das natürlich einen großen finanziellen Nachteil. Er argumentierte daher, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Betriebsstätte eines Selbständigen darstelle.
Das Urteil: Die Richter des FG Münster folgten der Ansicht des selbstständigen Steuerberaters und erklärten: Die BFH-Rechtsprechung, nach der Arbeitnehmer bei einem Kunden ihres Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, selbst wenn sie dort länger eingesetzt sind, sei auf selbständig Tätige zu übertragen.
Die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs sei nicht gerechtfertigt, da der Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit habe, sich auf die Tätigkeitsstätte einzustellen. Dies gelte für den hier betroffenen Steuerberater insbesondere deshalb, weil er lediglich als freier Mitarbeiter für seinen Hauptauftraggeber tätig gewesen sei und jederzeit hätte gekündigt werden können. Eine gleichartige Auslegung der Begriffe der Arbeitsstätte und der Betriebsstätte sei auch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten (FG Münster vom 10.7.2013, 10 K 1769/11 ).
Reisekosten oder Entfernungspauschale: Der Unterschied ist groß
Wird bei den Betriebsausgaben nur die Entfernungspauschale anerkannt, gibt es 0,30 € pro Entfernungskilometer – sonst nichts. Bei der Anerkennung von Reisekosten ist absetzbar:
Fahrtkosten (Pkw: 0,30 € pro gefahrenen Kilometer, Motorrad/Motorroller: 0,13 €, Moped/Mofa: 0,08 €, Fahrrad: 0,05 €);
Verpflegungsmehraufwand;
Übernachtungskosten;
Reisenebenkosten.
Quelle: steuertipps.de
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