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Lohnsteuerklasse V vor dem Aus?

14 von 16 Bundesländern fordern die Bundesregierung auf, die Lohnsteuerklasse V abzuschaffen und die Steuerklasse III nur noch für solche Paare vorzusehen, bei denen nur eine Person erwerbstätig ist. Was steckt dahinter?

14 der 16 Bundesländer haben sich auf der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister am 5.9. in Magdeburg einer Initiative Schleswig-Holsteins zur Abschaffung der Steuerklasse V angeschlossen. Lediglich Bayern und Sachsen stimmten dem Antrag nicht zu.

Das Ziel der Initiative: Sie will ein Zeichen setzen gegen steuerliche Schlechterstellung innerhalb der Ehe, von der nach wie vor typischerweise Frauen negativ betroffen sind. Es passe nicht zu einem zeitgemäßen Rollenverständnis, wenn Einkommensungleichheit von Eheleuten noch verstärkt werde, sagte Schleswig-Holsteins Familien- und Gleichstellungsministerin Kristin Alheit.

Lohnsteuerklasse V: hohe Belastung, niedrige Lohnersatzleistungen

Wenn in einer Ehe der eine Partner deutlich mehr verdient als der andere, dann entscheidet sich meist der weniger verdienende Partner für Lohnsteuerklasse V. Der höher verdienende Partner hat dann Lohnsteuerklasse III. In Lohnsteuerklasse V werden Steuerzahler aber überproportional hoch belastet mit dem Ergebnis, dass ein zu geringer Nettolohn übrig bleibt. Das wiederum wirkt sich ungünstig auf Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Elterngeld und Arbeitslosengeld I aus, die von der Höhe des Nettolohns abhängen.

Alternativen zur Lohnsteuerklassenwahl III/V

Kein Ehepaar ist gezwungen, Lohnsteuerklasse III/V zu wählen: Verheiratete können auswählen zwischen den Steuerklassenkombinationen

III/V oder

IV/IV oder

IV-Faktor/IV-Faktor (das sog. Faktorverfahren).

Wie unterscheiden sich die Steuerklassenkombinationen?

Kombination IV/IV: Hier wird bei beiden Ehepartnern während des Jahres die richtige Lohnsteuer einbehalten, wenn beide genau gleich viel verdienen. Ansonsten zahlen Sie während des Jahres immer zu viel Steuern.

Da das Gehalt der Ehepartner selten gleich hoch ist, sollten Verheiratete mit der Kombination IV/IV eine Steuererklärung abgeben, um die zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet zu bekommen.

Kombination III/V: Hier wird während des Jahres die richtige Lohnsteuer abgeführt, wenn sich das gemeinsame Einkommen nach dem Verhältnis 60 : 40 auf die Steuerklasse III für den höher verdienenden Ehepartner und die Steuerklasse V für den geringer verdienenden Ehepartner verteilt. Beträgt der Arbeitslohn in Steuerklasse V mehr (weniger) als 40 % des gemeinsamen Lohns, wird während des Jahres zu viel (zu wenig) Lohnsteuer erhoben.

Wählen Ehepartner die Kombination III/V, müssen sie für das betreffende Jahr eine Steuererklärung abgeben.

Kombination IV-Faktor/IV-Faktor: Möchten Sie eine Steuernachzahlung vermeiden und eine möglichst gerechte Verteilung der Lohnsteuer auf beide Ehepartner? Dann ist das Faktorverfahren für Sie erste Wahl. Im Vergleich zur Kombination III/V ist hier die Lohnsteuerbelastung beim geringer verdienenden Ehepartner merklich niedriger, dafür aber beim anderen Ehepartner höher als in Steuerklasse III.

Wenden Sie das Faktorverfahren an, müssen Sie eine Steuererklärung für das betreffende Jahr abgeben.

Auf die gerade genannten Faustregeln sollten Sie sich nicht blind verlassen. Damit für Sie Monat für Monat so wenig Lohnsteuer wie möglich einbehalten wird, können Sie mit dem kostenlosen Steuerklassen-Rechner die für Sie ideale Kombination ermitteln.

Wann kann die Steuerklasse gewechselt werden?

Die Steuerklassen können Sie im Laufe des Jahres in der Regel nur einmal wechseln, und zwar spätestens bis zum 30. November des betreffenden Jahres. Auch die Wahl des Faktorverfahrens gilt als Steuerklassenwechsel. Ein weiteres Mal können Sie die Steuerklassen nur in folgenden Fällen wechseln:

ein Ehepartner bezieht keinen Arbeitslohn mehr;

ein Ehepartner nimmt nach Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis auf;

Sie haben sich auf Dauer getrennt oder

ein Ehepartner ist verstorben.

Selbst wenn Sie nicht die günstigste Kombination gewählt haben, zahlen Sie letztendlich nicht zu viel Steuern. Denn: Endgültig abgerechnet wird in der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres, und hier spielen die Steuerklassen für die Höhe der festgesetzten Steuer keine Rolle.

Bei ungünstiger Steuerklassenwahl zahlen Sie also zwar während des Jahres zu viel Lohnsteuer und verzichten dadurch auf Liquidität und mögliche Zinsen. Sie dürfen sich dann aber im nächsten Jahr mit Abgabe der Steuererklärung auf eine Steuererstattung freuen.

Quelle: steuertipps.de

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