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Gartenarbeit im Herbst: Steuerermäßigung auch für Erd- und Pflanzarbeiten

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gibt es auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbst bewohnten Hauses. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Garten neu angelegt wird oder ob ein naturbelassener Garten umgestaltet wird, entschied der BFH.

Der Steuernachlass wird für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück gewährt (z.B. für Garten- und Wegebauarbeiten) – und zwar auch dann, wenn die ausgeführten Arbeiten zu einer wesentlichen Verbesserung führen und deshalb steuerlich zu den Herstellungskosten gehören.

Entscheidend ist für den BFH, dass die Handwerkerleistungen im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Hierzu gehört auch das Grundstück. Weiterhin nicht gefördert werden dagegen Aufwendungen in Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts, also einem Neubau (BFH-Urteil vom 13.7.2011, VI R 61/10 ).

Im konkreten Fall hatten die Kläger 2003 ein selbst genutztes Haus errichtet und 2006 den Garten anlegen lassen. Dabei musste neben Erd- und Pflanzarbeiten auch eine Stützmauer errichtet werden, damit die Erdmassen nicht wegrutschen. Insgesamt betrugen die Arbeitskosten rund 7.600 €.

Für diese Handwerkerleistungen ist auf Antrag eine Einkommensteuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen möglich, höchstens jedoch von 1.200 € (§ 35a EStG).

Diese Nachweise brauchen Sie:

eine Rechnung, in der die begünstigten Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt vom nicht begünstigten Material ausgewiesen sind, sowie

ein Beleg, dass Sie das Entgelt auf ein Konto des Empfängers eingezahlt haben. Das kann zum Beispiel ein Überweisungsträger in Verbindung mit dem dazugehörigen Kontoauszug sein. Ein abgestempelter Überweisungsträger allein ist nicht ausreichend.

Quelle: steuertipps.de

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