Auftrag an Werbeagentur-OHG unterliegt nicht der Künstlersozialabgabe
Ein Textil-Unternehmen hatte mehrere Jahre lang Aufträge an eine in der Rechtsform einer OHG geführte Werbeagentur erteilt. Es ging um die Erstellung von Werbedrucksachen, Katalogen, Plakaten und Internet-Auftritten. Die Künstlersozialkasse forderte von dem Unternehmen nachträglich die Zahlung der Künstlersozialabgabe. Der derzeitige Beitragssatz liegt bei 4,1 %.
Die Klage dagegen war erfolgreich. Das Landessozialgericht war anders als die Vorinstanz nämlich der Meinung, in diesem Fall liege keine Auftragserteilung an selbstständige Künstler oder Publizisten vor. Das sei jedoch Voraussetzung für eine Abgabepflicht nach § 24 KSVG. Die Gesellschafter einer OHG seien ebenso wenig wie die Gesellschafter einer KG als Selbstständige anzusehen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.11.2012, L 4 R 2556/10 , Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BSG: B 3 KS 6/12 B).
Quelle: steuertipps.de
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