Kindergeld auch für verheiratete Kinder in Erstausbildung
Für verheiratete volljährige Kinder, die sich in der ersten Ausbildung befinden, haben die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld – und zwar unabhängig vom Einkommen des Ehepartners. Mit dieser Entscheidung stellt sich das FG Köln gegen das geltende Recht.
Nr. 31.2.2 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem Einkommensteuergesetz (DA FamEStG) bestimmt in der derzeit geltenden Fassung:
Ab dem auf die Eheschließung des volljährigen Kindes folgenden Monat haben die Eltern grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld mehr. Denn die Unterhaltsverpflichtung liegt jetzt vorrangig beim Ehegatten.
Ausnahmsweise gibt es doch einen Anspruch auf Kindergeld, wenn der Ehegatte des volljährigen Kindes zu wenig verdient, um für den Unterhalt aufzukommen, und das Kind auch selbst auch keine nennenswerten Einkünfte hat. Man spricht dann von einem Mangelfall, in dem die Eltern für ihr volljähriges, Verheiratetes Kind finanziell aufkommen müssen. Sozusagen zum Ausgleich für diese Unterhaltspflicht durch die Hintertür gibt es dann wieder Anspruch auf Kindergeld.
Bei der Berechnung, ob genug Geld für den Lebensunterhalt des jungen Ehepaares vorhanden ist, gilt: Bei verheirateten Kindern wird unterstellt werden, dass sie sich ihr verfügbares Nettoeinkommen teilen. Für die Berechnung ist zunächst festzustellen, wie hoch das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes (ohne Berücksichtigung das des Ehegatten) ist. Wird der Grundfreibetrag von derzeit 8.004 € bereits überschritten, so erübrigt sich eine genauere Berechnung. Ansonsten ist die Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens des Ehegatten erforderlich.
Der konkrete Fall
In dem vom FG Köln entschiedenen Fall verwehrte die Familienkasse der Klägerin das Kindergeld ab Januar 2012 für ihre 21-jährige verheiratete Tochter. Dies begründete die Familienkasse damit, dass die Tochter der Klägerin für ihren Unterhalt aufkommen könne, da die Summe aus ihrer Ausbildungsvergütung und dem Unterhaltsbeitrag ihres Ehemanns den Grenzbetrag von 8.004 € überschreite. Damit läge kein Mangelfall und folglich auch keine zwingende Unterhaltsbelastung der Klägerin für ihre Tochter vor.
Die Richter folgten dem nicht und gewährten das beantragte Kindergeld. Dies begründeten sie in ihrem Urteil damit, dass sich die Tochter der Klägerin in Erstausbildung befinde, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und das Gesetz keine weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld enthalte.
Insbesondere seien seit der Gesetzesänderung zum 1.1.2012 die eigenen Bezüge der Kinder ohne Bedeutung. Dies gelte genauso für verheiratete Kinder. Daher müsse auch bei diesen – entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – keine typische Unterhaltssituation“ mehr vorliegen (FG Köln vom 16.7.2013, 9 K 935/13 ).
Fazit: Für verheiratete volljährige Kinder in Erstausbildung besteht auch dann ein Kindergeldanspruch, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 € überschreiten. Die anderslautende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern (31.2.2 DA FamEStG) hält das FG Köln für rechtswidrig.
Quelle: steuertipps.de
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