Steuerbescheid darf bei nicht versteuerter Privatnutzung geändert werden
Selbstständige, die keinen Privatanteil für die private Nutzung des Betriebs-Pkw versteuern, müssen noch nach Jahren mit einer Bescheidänderung und Steuernachzahlung rechnen.
Ein Selbstständiger machte wahrheitswidrig in seiner Gewinnermittlung keine Angaben zur Privatnutzung des Betriebs-Pkw. Das Finanzamt fragte nicht nach und veranlagte wie erklärt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Jahre später bemerkte das Finanzamt den Fehler, änderte den Steuerbescheid gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen) und erhöhte den Gewinn um die private Kfz-Nutzung.
Der Unternehmer berief sich darauf, dass das Finanzamt bei Zweifeln an der ausschließlichen betrieblichen Nutzung hätte nachfragen müssen. Schließlich sei bekannt gewesen, dass der Betrieb in A liege, er jedoch seinen Wohnsitz in B habe. Das Finanzgericht konnte jedoch keine Pflichtverletzung des Veranlagungsbeamten erkennen und bestätigte die Steuernachforderung (FG Thüringen vom 10.11.2011, 2 K 163/10 ).
Quelle: steuertipps.de
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