Wenn das Finanzamt gegen Treu und Glauben handelt
Setzt das Finanzamt einem Steuerpflichtigen eine Frist und erlässt dann innerhalb dieser Frist eine verbösernde Einspruchsentscheidung, handelt es gegen Treu und Glauben.
Hat das Finanzamt im Einspruchsverfahren eine Frist bestimmt, bis zu der es dem Steuerpflichtigen möglich sein soll, bei Vermeidung der zugleich angedrohten Verböserung den Einspruch zurückzunehmen, so kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen, wenn es gleichwohl vor Ablauf der selbst gesetzten Frist die (verbösernde) Einspruchsentscheidung erlässt.
Der Verstoß, entschied der BFH, stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der abweichend vom Grundsatz des § 127 AO zur Aufhebung der verbösernden Einspruchsentscheidung führt (BFH-Urteil vom 15.5.2013, VIII R 18/10 ).
Hintergrund: Wenn das Finanzamt verbösern will
Stellt das Finanzamt nach einem Einspruch fest, dass es im ursprünglichen Steuerbescheid Fehler zu Ihren Gunsten gemacht hat, kann es diese korrigieren und den Steuerbescheid zu Ihrem Nachteil ändern. Das geht aber nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Das Finanzamt muss Ihnen genau mitteilen, in welchen Punkten es eine Verböserung vornehmen will – und zwar bevor es über Ihren Einspruch entscheidet. Es muss Ihnen auch die Gründe nennen, warum es in dem einen oder anderen Punkt den ursprünglichen Steuerbescheid verbösern will.
Das Finanzamt muss Ihnen mitteilen, dass die Entscheidung über Ihren Einspruch zu einem für Sie ungünstigeren steuerlichen Ergebnis führen kann als die Regelung in dem angefochtenen Bescheid.
Der Finanzbeamte muss Ihnen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu der beabsichtigten Verböserung zu äußern. Die Frist setzt der Finanzbeamte nach seinem Ermessen fest. Sie beträgt normalerweise einen Monat.
Ausnahme: Der ursprüngliche und mit dem Einspruch angefochtene Steuerbescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dann kann der Steuerbescheid zu jeder Zeit und in jedem Punkt geändert werden.
Quelle: steuertipps.de
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