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EuGH zur Umsatzsteuerpflicht bei der Fondsverwaltung

Eine Gesellschaft, die sich vertraglich verpflichtet, den Verwalter eines Publikumfonds bei der Verwaltung zu beraten, erbringt eine umsatzsteuerfreie Dienstleistung.

Mit Beschluss vom 5.5.2011 (V R 51/10) hatte der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob sog. außenstehende Berater, die Kapitalanlagegesellschaften (KAG) beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren für die von der KAG verwalteten Sondervermögen gegen Entgelt beraten, umsatzsteuerpflichtige oder – wie die KAG selbst – steuerfreie Leistungen bei der Fondsverwaltung erbringen.

Die Vorlage betraf insbesondere die Frage, ob eine portfoliobezogene Beratung überhaupt als Verwaltungstätigkeit anzusehen ist und ob es für die Steuerfreiheit darauf ankommt, dass die Beauftragung des externen Beraters in Übereinstimmung mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben des Investmentrechts erfolgt.

Inzwischen hat der EuGH entschieden, dass eine Gesellschaft, die sich vertraglich verpflichtet, den Verwalter eines Publikumfonds bei der Verwaltung zu beraten, damit eine umsatzsteuerfreie Dienstleistung erbringt.

Auch ohne dass die Gesellschaft im Rahmen einer sog. Aufgabenübertragung tätig wird, ist ihre Tätigkeit als Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften anzusehen und mithin zwingend von der Umsatzsteuer zu befreien. Der BFH hat sich in seiner Nachfolgeentscheidung dieser Auffassung angeschlossen und die Steuerbefreiung gewährt.

Hintergrund: Die Frage ist für die Fondsverwaltung durch KAG von großer praktischer Bedeutung, da sich KAG bei der Portfolioanlage häufig extern beraten lassen und für die KAG im Fall der Steuerpflicht der Beratungsleistung kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, so dass sich die Kosten für die Fondsverwaltung um die dann nicht abziehbare Umsatzsteuer von derzeit 19 % erhöhen.

Die Vorlage betraf unmittelbar nur die vor dem Inkrafttreten des Investmentgesetzes bis einschließlich 2003 bestehende Rechtslage. Im Hinblick auf die Frage, ob es für die Steuerfreiheit der durch den Beauftragten erbrachten Leistung auf die investmentrechtliche Zulässigkeit der Beauftragung (Auslagerung) ankommt, ist die Vorlage aber auch für die heute bestehende Rechtslage von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 7.3.2013, C-275/11 und BFH-Urteil vom 11.4.2013, V R 51/10 ).

Quelle: steuertipps.de

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