Unabhängige Informationen zur Steuererklärung + Steuer-Software
Sie sind hier:

Doppelte Haushaltsführung im Haushalt der Eltern

Kann ein Steuerpflichtiger nicht nachweisen, dass er überhaupt etwas zum Haushalt beiträgt und halten die Eltern dieses erwachsenen Steuerpflichtigen, der bereits mehrere Jahre nicht mehr zu Hause gewohnt hat, die Wohnung nur vor, handelt es sich nicht um einen eigenen Hausstand.

In einem vom FG Hamburg entschiedenen Fall erklärte eine Steuerzahlerin Werbungskosten, die ihr aufgrund einer doppelten Haushaltsführung entstanden waren. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich nicht in ihrer Wohnung am Beschäftigungsort, sondern in der Einliegerwohnung im Haus ihrer Eltern, erklärte sie.

Allerdings gab es keinen schriftlichen Mietvertrag und auch keine schriftliche Vereinbarung darüber, ob sie Kosten, die durch ihre (Einlieger-)Wohnung entstanden, erstatten musste.

Bei der Ausstattung der Wohnung, erklärten die Richter, müsse zu Lasten der Klägerin zudem berücksichtigt werden, dass für die Wohnung weder ein Telefon, noch ein Radio oder Fernseher angemeldet worden sei. Gerade diese Ausstattungen seien aber ein besonderes Indiz dafür, ob tatsächlich ein eigener Hausstand bestehe oder ob Räume nur zu Besuchszwecken benutzt würden.

In diesem Zusammenhang sei auch einzubeziehen, dass die Ausstattung der Einliegerwohnung im Haus der Eltern, welche sich auf den von der Klägerin eingereichten Fotos zeigt, einen eher vorläufigen Eindruck mache.

Die Klägerin konnte das Gericht auch nicht davon überzeugen, dass sie überhaupt eigene relevante Aufwendungen getragen hat, welche das Unterhalten eines eigenen Hausstandes hätten begründen können: Auf Nachfrage des Gerichts erklärte die Klägerin, dass die von ihr bewohnte Wohnung über keine gesondert abgerechneten Strom, Heizungs- oder Warmwasseranschlüsse verfüge. Auch habe sie für die Wohnung weder ein Telefon, noch ein Radio oder einen Fernseher angemeldet oder eine Hausratversicherung abgeschlossen.

Alles in allem sei es hier wohl so, dass die Eltern die Räume für Besuchszwecke der Tochter vorhielten, entschieden die Richter, und erkannten keine Werbungskosten an (FG Hamburg vom 17.4.2013, 6 K 134/11 ).

Quelle: steuertipps.de

Steuer-News per Email

Immer auf dem Laufenden bleiben
Wir geben Ihre Daten nicht weiter! Fragen?

Formulare runterladen

Kampf dem Formular-Frust

Benötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise